Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2397 des Rates vom 24. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

(ABl. L 2025/2397 vom 24.11.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/2398 des Rates vom 24. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates 2 wird der Beschluss (GASP) 2016/1693 3 umgesetzt.

(2) Angesichts der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen hat der Rat am 24. November 2025 den Beschluss (GASP) 2025/2398 angenommen, um eine weitere Organisation in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

(3) Diese Organisation unterliegt bereits gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates 5 restriktiven Maßnahmen. Um eine einheitliche Durchführung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2398 die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, die nach dem genannten Beschluss für diese Organisation gelten, ausgesetzt, solange die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen für sie gelten.

(4) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(5) Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die 'Alliierten Demokratischen Kräfte' ('Allied Democratic Forces', ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 * des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1183/oj)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.

1) ABl. L, 2025/2398, 24.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2398/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1686/oj).

3) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).

4) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.11.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion