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Regelwerk, EU 2025, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2408 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) hinsichtlich der Geltungsdauer bestimmter Bestimmungen

(ABl. L 2025/2408 vom 02.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, h und i sowie auf Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission 2 wurden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") eingeführt.

(2) Diese Durchführungsverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025, um eine weitere Bewertung und Überprüfung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings und der Wirksamkeit der im Gebiet der Union ergriffenen Maßnahmen zu ermöglichen.

(3) Da das Einführen bestimmter Pflanzen mit dem Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in der Union zusammenhängt, wurden diese Pflanzen in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 aufgeführt, wobei für ihre Einfuhr besondere Anforderungen gelten. Auf der Grundlage der in jener Durchführungsverordnung vorgesehenen Überprüfung sollten die jeweiligen besonderen Anforderungen in Bezug auf Notfallpläne, abgegrenzte Gebiete, Tilgungsmaßnahmen und Berichterstattung ohne zeitliche Begrenzung beibehalten werden, da sie sich nach den derzeitigen Erfahrungswerten als am besten geeignet erwiesen haben, um das von dem spezifizierten Schädling ausgehende Risiko einzudämmen.

(4) Die Anforderungen an das Einführen in die Union von Früchten von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L., Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, sowie Pflanzen von Zea mays L., ausgenommen bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen, Samen und Körner und ihre Verbringung innerhalb der Union sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Dies ist notwendig, damit Zeit für eine weitere Bewertung der Übertragungswege des spezifizierten Schädlings und der am besten geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos bleibt.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134

Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erhält folgende Fassung:

" Artikel 15 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 10 und 11 gelten bis zum 31. Dezember 2028."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

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(Stand: 05.12.2025)

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