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Regelwerk, EU 2023, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638

(ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62, ber. L 178 S. 11)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/638

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, h und i sowie Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 2 der Kommission als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist. Er ist außerdem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt. 3

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 4 der Kommission wurden Dringlichkeitsmaßnahmen festgelegt, um die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schädlings in das Gebiet der Union zu verhindern.

(3) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 hat sich der spezifizierte Schädling weiterhin rasch weltweit und auf das Gebiet der Union ausgebreitet. Im Januar 2023 wurde sein Auftreten in Zypern offiziell bestätigt.

(4) Darüber hinaus ist die Zahl der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf eingeführten Waren nach wie vor hoch, und die Zahl der Pflanzenarten, bei denen der spezifizierte Schädling festgestellt wird, ist gestiegen.

(5) Angesichts der anhaltenden Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, seiner jüngsten Feststellung im Gebiet der Union und der Fälle von Verstößen gegen Rechtsvorschriften der Union im Handel mit bestimmten Pflanzen sind Maßnahmen zum Schutz der Union vor diesem Schädling erforderlich.

(6) Bestimmte Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen") sollten daher in dieser Verordnung aufgeführt werden und besonderen Anforderungen unterliegen. Die Liste der spezifizierten Pflanzen sollte Pflanzenarten enthalten, deren Verbringung in das Gebiet der Union mit Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Zusammenhang stand.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, die mit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen im Einklang stehen und sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") veröffentlichte Schädlingserhebungskarte zu Spodoptera frugiperda 5 stützen. Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings aufgeführt, zu denen Erhebungen durchgeführt werden sollten.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten einen Notfallplan für den spezifizierten Schädling gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellen und laufend aktualisieren. Um ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften zur Durchführung von Artikel 25 der genannten Verordnung in Bezug auf Notfallpläne für den spezifizierten Schädling zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Plan alle Elemente enthält, die bei erneuten Feststellungen des spezifizierten Schädlings erforderlich sind.

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(Stand: 14.07.2023)

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