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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2425 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3.800-4.200 MHz für die gemeinsame Nutzung durch terrestrische drahtlose Breitbandsysteme, die eine lokale Netzanbindung in der Union ermöglichen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8146)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2425 vom 04.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Frequenzband 3.800-4.200 MHz kann den Ausbau terrestrischer drahtloser Breitbandsysteme ermöglichen, um eine lokale Netzanbindung für vielfältige Dienste und Anwendungen in technologieneutraler Weise bereitzustellen. Harmonisierte technische Bedingungen kommen einem breiten Spektrum lokaler Anwendungsfälle in verschiedenen industriellen und nichtindustriellen Umgebungen, sowohl in Innenräumen als auch im Freien, zugute.
(2) In der Mitteilung der Kommission "5G für Europa: Ein Aktionsplan" (im Folgenden "5G-Aktionsplan") 2 wird ein koordiniertes Unionskonzept für die Entwicklung von 5G-Diensten ab 2020 dargelegt. Im 5G-Aktionsplan wird 5G-Technik als wichtige Voraussetzung für die Digitalisierung vertikaler Wirtschaftszweige hervorgehoben 3. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich ist, unter anderem auch zur Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G, um innovative Geschäftsmodelle und Lösungen für einen lokal genehmigten Zugang zu Frequenzen zu fördern.
(3) Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) kommt in ihrer Stellungnahme zu den Herausforderungen der 5G-Einführung (3. RSPG-Stellungnahme zu 5G) 4 zu dem Schluss, dass für vertikale Wirtschaftszweige die Netzanbindung durch Mobilfunkbetreiber, durch Drittanbieter und direkt durch vertikale Unternehmen in den unionsweit für elektronische Kommunikationsdienste harmonisierten Frequenzbändern oder in speziellen Frequenzen für vertikale Wirtschaftszweige bereitgestellt werden könnte. Die RSPG empfiehlt den Mitgliedstaaten, auch andere Frequenzlösungen in Betracht zu ziehen, darunter speziell zugewiesene oder gemeinsam genutzte Frequenzen für die Bedürfnisse von Unternehmen/Sektoren, denen Mobilfunkbetreiber möglicherweise nicht angemessen gerecht werden können.
(4) In ihrer Stellungnahme zum zusätzlichen Frequenzbedarf und zu Leitlinien für den schnellen Ausbau künftiger drahtloser Breitbandnetze 5 erkennt die RSPG ferner an, dass eine spezifische Nachfrage nach Mittelband-Frequenzen besteht, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, die mögliche Nutzung des Frequenzbands 3.800-4.200 MHz für lokale Anwendungen (nämlich mit geringer/mittlerer Leistung), einschließlich vertikaler Anwendungen, zu prüfen, dabei gleichzeitig aber Satellitendienste und andere bestehende Anwendungen und Dienste zu schützen.
(5) Das Frequenzband 3.800-4.200 MHz wird in der gesamten Union für Satellitendienste genutzt, wozu auch die Weltraum-Erde-Kommunikation mit Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten (FSS) gehört. Außerdem wird das Band für die terrestrische Kommunikation im festen Funkdienst (FS) genutzt, und zwar sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke.
(6) Das Frequenzband 3.400-3.800 MHz ist gemäß der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission in der Union für terrestrische drahtlose Breitbandsysteme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, harmonisiert worden 6 und stellt das Primärband für die 5G-Einführung in der Union dar. Es ist von großer Bedeutung, dass diese Systeme angemessen geschützt werden.
(7) Das Frequenzband 4.200-4.400 MHz ist weltweit für den Flugnavigationsfunkdienst (ARNS) zugewiesen und wird von Funkhöhenmessern an Bord von Luftfahrzeugen genutzt. Funkhöhenmesser werden in verschiedenen Arten von Luftfahrzeugen, einschließlich Passagier- und Frachtflugzeugen und Hubschraubern, benutzt. Sie liefern genaue Höhenmessungen, die für verschiedene Sicherheitsfunktionen in der Luftfahrt unverzichtbar sind, darunter für Landeautomatik, Bodennäherungswarnsysteme, Geländewarnsysteme und Kollisionsvermeidung, und sollten daher geschützt werden.
(8) Überdies sind in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen des europäischen Projekts für die kritische Infrastruktur Galileo einige Stellen des globalen Beobachtungssystems (VGOS) für Interferometrie mit sehr langen Basislinien (VLBI) errichtet worden, die mit hochsensiblen passiven Empfängern ausgestattet sind. Für den Betrieb dieser Beobachtungsstellen gibt es derzeit keine Radioastronomie-Zuweisung im Frequenzband 3.800-4.200 MHz. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten alle praktikablen Vorkehrungen treffen, um diese Stellen vor schädlichen funktechnischen Störungen zu schützen.
(9) Nach Artikel 4
(Stand: 16.12.2025)
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