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Verordnung (EU) 2025/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2434 vom 29.12.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1406/2002
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Union wurde eine Reihe von legislativen Maßnahmen verabschiedet, um die Sicherheit des und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu verbessern, die Nachhaltigkeit - auch durch Verhütung von Verschmutzung - und die Dekarbonisierung der Schifffahrt zu fördern und den Informationsaustausch und die Digitalisierung im Seeverkehrssektor zu erleichtern. Um wirksam zu sein, ist es notwendig diese legislativen Maßnahmen in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich anzuwenden, um gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile für Schiffe, die die Vorschriften nicht einhalten, zu verringern, und Qualitätsschifffahrtsunternehmen zu belohnen.
(2) Die Verfolgung dieser Ziele erfordert umfangreiche technische Arbeiten unter der Leitung einer Facheinrichtung. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil der in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2000 über ein zweites Paket von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit des Seeverkehrs im Anschluss an den Untergang des Öltankschiffs ERIKa dargelegten Maßnahmen, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Wahrung der Verantwortlichkeiten und Rechte der Mitgliedstaaten als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten eine europäische Agentur zu errichten, deren Ziel die Sicherstellung eines einheitlich hohen effektiven Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs sowie an Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "Agentur") errichtet, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung auf Unionsebene zu unterstützen, und zwar durch entsprechende Besuche in den Mitgliedstaaten zur Überwachung der einschlägigen Rechtsvorschriften und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, mit deren Einverständnis und entsprechend deren Bedürfnissen, durch Schulungen und Kapazitätsaufbau.
(4) Nach der Errichtung der Agentur im Jahr 2002 wurden die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Nachhaltigkeit und Verhütung von Verschmutzung erheblich ausgeweitet, was zu fünf Änderungen des Mandats der Agentur führte.
(5) Seit 2013 hat die Agentur ihre Aufgaben durch die Aktivierung einschlägiger Nebenaufgaben gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 und durch Ersuchen der Kommission und der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung, insbesondere im Bereich der Dekarbonisierung und Digitalisierung des Seeverkehrssektors, weiter erheblich ausgedehnt. Darüber hinaus hatten Änderungen der Richtlinien 2005/35/EG 4, 2009/16/EG 5, 2009/18/EG 6 und 2009/21/EG 7 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben der Agentur. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Hafenstaatkontrollsystem auf Unionsebene, den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Untersuchung von Seeunfällen in Unionsgewässern und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten vor.
(6) Darüber hinaus muss die Leitung der Agentur an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission von 2012 zu den dezentralen Agenturen ("Gemeinsame Erklärung und Gemeinsames Konzept") und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 8 angeglichen werden.
(7) Aufgrund des wesentlichen Charakters der Änderungen ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 aufzuheben und durch einen neuen Gesetzgebungsakt zu ersetzen.
(Stand: 06.01.2026)
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