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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2444 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 hinsichtlich der besonderen Quote für amtliche Kontrollen für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2444 vom 03.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 wurden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter besondere Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen in Bezug auf Einzelhandelswaren in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (im Folgenden "SPS") Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 der Kommission 2 wurden unter anderem besondere Quoten für amtliche Kontrollen für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren festgelegt. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung schreibt vor, dass Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Vorverpackung und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 mit einer Häufigkeitsrate von 10 % aller Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren durchzuführen sind.

(3) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 schreibt vor, dass die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen bei Milch und Milcherzeugnissen auf 8 % aller Sendungen gesenkt wird, sofern die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt sind.

(4) Laut den Berichten, die die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland sowie die Vertreter der Union, die die Rechte gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Windsor-Rahmens 3 wahrnehmen, vorgelegt haben, tragen Milch und Milcherzeugnisse, für die die besonderen Vorschriften gelten, sämtlich eine individuelle Kennzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehene Änderung so bald wie möglich angewandt werden kann, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 erhält folgende Fassung:

"Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Vorverpackung und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland mit einer Häufigkeitsrate von 8 % aller Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, ausgenommen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Waren, durchgeführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2025

1) ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1231/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231

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