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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2447 der Kommission vom 4. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Einrichtung und Nutzung des dezentralen IT-Systems für die sichere Verarbeitung und Übermittlung von Informationen
(ABl. L 2025/2447 vom 05.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| EJG - Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates 1, insbesondere Artikel 22a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1727 wird der Rahmen für die neue interne digitale Infrastruktur von Eurojust und die Einrichtung eines dezentralen sicheren digitalen Kommunikationssystems zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und Eurojust festgelegt.
(2) Die sichere digitale Kommunikation soll über das dezentrale IT-System erfolgen. Zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems müssen technische Spezifikationen festgelegt werden, in denen die Methoden der Kommunikation und die Kommunikationsprotokolle, technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und die Sicherheit sowie Mindestverfügbarkeitsvorgaben für die Umsetzung dieses Systems festgelegt werden.
(3) Nach Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 soll sich das dezentrale IT-System aus den IT-Systemen der Mitgliedstaaten und von Eurojust sowie aus den interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten zusammensetzen, über die diese IT-Systeme miteinander vernetzt sind. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen des dezentralen IT-Systems sollten diesem Rahmen Rechnung tragen.
(4) Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beruhen.
(5) Das dezentrale IT-System wird in einem größeren, auf e-CODEX basierenden dezentralen IT-System (JUDEX) implementiert. Daher muss ein wirksamer Informationsaustausch über horizontale Entwicklungen gewährleistet werden.
(6) Gemäß Artikel 22a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 können die Mitgliedstaaten und Eurojust beschließen, anstelle eines nationalen IT-Systems die von der Kommission entwickelte Referenzimplementierungssoftware als Back-End-System zu verwenden. Damit die Interoperabilität gewährleistet ist, sollten für die nationalen IT-Systeme und die Referenzimplementierungssoftware dieselben technischen Spezifikationen und Anforderungen gelten.
(7) Daten über terroristische Straftaten und schwere organisierte Kriminalität sollten strukturiert übermittelt werden, um die Qualität und Relevanz der Informationen zu verbessern und sicherzustellen, dass die Informationen effizienter in das Fallbearbeitungssystem von Eurojust integriert und besser mit bereits in diesem System gespeicherten Informationen abgeglichen werden können. Für Fingerabdruckdaten und Lichtbilder, die Eurojust zur Identifizierung von Personen, die Gegenstand von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten sind, übermittelt werden können, sollten das Format und die technischen Standards für die Übermittlung festgelegt werden.
(8) Eurojust erleichtert und unterstützt die Ausstellung und Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, darunter Ersuchen und Entscheidungen auf der Grundlage von Rechtsinstrumenten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Eurojust über das dezentrale IT-System um Unterstützung und Koordinierung ersuchen können.
(9) Zur Gewährleistung von Effizienz und Kohärenz ist es wichtig, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 festzulegenden technischen Spezifikationen mit den technischen Spezifikationen gemäß den Verordnungen (EU) 2023/2844 3, (EU) 2023/1543 4 und (EU) 2024/3011 5
(Stand: 09.12.2025)
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