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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2457 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2457 vom 12.12.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal enthält hochgesteckte Ziele, um den Übergang zu einer schadstofffreien Umwelt ohne Umweltverschmutzung zu ermöglichen. Die in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 dargelegte Strategie mit dem Titel "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit - Für eine schadstofffreie Umwelt" ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Beseitigung der Umweltverschmutzung; darin wird der Ansatz "Ein Stoff, eine Bewertung" mit dem Ziel eingeführt, die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und Transparenz der Sicherheitsbeurteilungen von Chemikalien im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsakten der Union zu verbessern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung von Rechtsakten der Union in diesem Bereich durchgeführt werden, in den betreffenden Agenturen der Union konsolidiert werden, und die Agenturen der Union sollten verpflichtet werden, bei der Entwicklung von Bewertungsmethoden und dem Austausch von Daten und Informationen zusammenzuarbeiten. Dadurch würde der derzeitige Rahmen vereinfacht, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen in allen Rechtsakten der Union verbessert und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen sichergestellt.

(3) Im Rahmen der laufenden Überarbeitungen von Rechtsakten der Union wurde vorgeschlagen, den geeigneten Agenturen der Union bestimmte bestehende wissenschaftliche und technische Aufgaben neu zuzuweisen sowie vollständig neue Aufgaben zu erteilen. Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass andere Aufgaben, die in derzeit nicht in Überarbeitung befindlichen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, der Europäischen Chemikalienagentur neu zugewiesen werden, um deren Fachwissen und Fähigkeiten bei der Bewertung von Chemikalien zu nutzen. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz "Ein Stoff, eine Bewertung", mit dem sichergestellt werden soll, dass die technischen und wissenschaftlichen Arbeiten von der am besten geeigneten Agentur der Union durchgeführt werden, die über nachgewiesene Erfahrungen und bewährte Instrumente in ihrem Bereich verfügt. Die vorliegende Verordnung sollte zeitgleich mit der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen werden, mit der dieselben Ziele erreicht werden sollen.

(4) Als Teil der Umsetzung des Ansatz "Ein Stoff, eine Bewertung" wurden in den Vorschlag für eine Verordnung über die Änderung der Arzneimittelvorschriften der Union Bestimmungen aufgenommen, mit denen der Europäischen Arzneimittel-Agentur ein Mandat für die Entwicklung und die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Bewertungsmethoden, Standardformaten und kontrollierten Vokabularen, für den Austausch von Daten und Informationen über Chemikalien und im Hinblick auf neue Verfahren zur Sicherstellung der Kohärenz wissenschaftlicher Gutachten erteilt wird.

(5) Im Interesse der Wahrung der Kohärenz bei den Methoden für Bewertungen im Zusammenhang mit Chemikalien auf Unionsebene sollten alle betreffenden Agenturen der Union ein gleichwertiges Mandat haben, solche Methoden in den in ihr jeweiliges Mandat fallenden Bereichen zu entwickeln, und sie sollten denselben Verpflichtungen unterliegen, bei der Entwicklung dieser Methoden untereinander zusammenzuarbeiten.

(6) Im Interesse der Wahrung der Kohärenz und Effizienz bei in Rechtsakten der Union vorgesehenen Bewertungen im Zusammenhang mit Chemikalien ist es auch wichtig, dass die Daten interoperabel sind und einfach unter den betreffenden Agenturen der Union ausgetauscht werden können und dass die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Standardformaten und kontrollierten Vokabularen gefördert wird. Daher sollten im Hinblick auf einen einfacheren Datenaustausch zwischen den Agenturen alle neuen Datenformate, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder der Europäischen Umweltagentur (EUA) entwickelt werden, in Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Agenturen der Union, die sich mit Chemikalien befassen, festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten einschlägige neue Bestimmungen in die Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 4 und (EG) Nr. 178/2002 5

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