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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/2459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2459 vom 04.12.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zulassungszahlen neuer emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge in der Union sind zwar in jüngster Zeit gestiegen, aber nach wie vor zu niedrig, um die in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" für den Verkehrssektor festgelegten CO2-Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Zu den Haupthindernissen für einen vermehrten Einsatz emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge zählen die hohen Anschaffungskosten eines solchen Fahrzeugs. Um für einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu sorgen, muss auf Kostenparität mit konventionellen Fahrzeugen hingearbeitet werden. Die Gesamtbetriebskosten ergeben sich aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs und den Betriebskosten, die während seiner Lebensdauer anfallen. Die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen konventionellen und emissionsfreien Fahrzeugen kann verringert werden, indem die Betriebskosten emissionsfreier Fahrzeuge gesenkt werden. Zu diesen Kosten gehören auch Straßenbenutzungsgebühren.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, sodass es unter anderem möglich wurde, Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von Fahrzeugen festzulegen. So wurde die Möglichkeit geschaffen, Infrastruktur- und Benutzungsgebühren zu differenzieren und/oder die externen Kosten von CO2-Emissionen zu internalisieren. Beide Maßnahmen wirken sich auf die Betriebskosten der betreffenden Fahrzeuge aus. Die Gebührendifferenzierung verringert die Betriebskosten umweltfreundlicherer Fahrzeuge, während Gebühren für externe Kosten die Betriebskosten umweltschädlicherer Fahrzeuge erhöhen. Beide Maßnahmen verringern die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen emissionsfreien und konventionellen Fahrzeugen. Beide Maßnahmen sind wichtig, um einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.

(3) Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten derzeit bis zum 31. Dezember 2025 ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anwenden - wobei für diese Ermäßigungen keine Obergrenze festgelegt ist - oder eine vollständige Befreiung von diesen Gebühren gewähren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 25. März 2024 Zeit, die Richtlinie (EU) 2022/362 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist für die Umsetzung hat einen sehr kurzen Anwendungszeitraum von weniger als zwei Jahren zur Folge, der zu kurz ist, um sinnvolle Nachfrageanreize für neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu schaffen. Der Zeitraum für die Umsetzung sollte daher verlängert werden, um die passenden Voraussetzungen für den umfassenderen Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge zu schaffen.

(4) Die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren beeinflusst die Investitionsentscheidungen von Verkehrsbetreibern bei der Anschaffung neuer Fahrzeuge. Sie wirkt sich daher auf die Nachfrageseite des Marktes für neue schwere Nutzfahrzeuge aus. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bilden die Angebotsseite dieses Marktes. Sie haben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Zielvorgabe, die CO2-Emissionen bis 2030 um 43 % zu verringern. Effiziente konventionelle Fahrzeuge tragen zwar auch zur Erreichung dieses Ziels bei, doch ist ein umfassenderer Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge dafür unerlässlich. Das erste Jahr, in dem die Hersteller das Ziel erreichen müssen, ist der Berichtszeitraum 2030 mit einer Frist bis zum 30. Juni 2031.

(5) Um einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten und die EU-Unternehmen in der Automobilindustrie bei der Erreichung ihrer CO2

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(Stand: 10.12.2025)

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