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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2471 des Rates vom 4. Dezember 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2025/2471 vom 05.12.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1998 hat der Rat die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I der genannten Verordnung unterliegen, überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Einträge zu 27 natürlichen Personen und 12 Organisationen aktualisiert werden.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2025.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert: