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Verordnung (EU) 2025/2473 der Kommission vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Betabaculovirus phoperculellae, elementarem Eisen und Rapsöl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2473 vom 08.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Betabaculovirus phoperculellae und elementares Eisen wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Daher gilt für diese Wirkstoffe der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Da für den Wirkstoff Rapsöl keine RHG erforderlich waren, wurde dieser Wirkstoff vorläufig in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen.
(2) Die Kommission genehmigte Betabaculovirus phoperculellae als Wirkstoff mit geringem Risiko 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Nach Auffassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") birgt die Exposition gegenüber diesem Stoff keine Gesundheitsrisiken für die Verbraucher 4. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(3) Die Kommission genehmigte elementares Eisen als Wirkstoff mit geringem Risiko 5 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die natürliche Exposition von Pflanzen gegenüber elementarem Eisen über den Boden aller Wahrscheinlichkeit nach höher ist als die Exposition aufgrund seiner Verwendung als Pflanzenschutzmittel 6. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(4) Rapsöl ist ein genehmigter Wirkstoff, der bereits vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurde 7. Nach Ansicht der Behörde verfügt der Stoff wahrscheinlich über keine gefährlichen Eigenschaften, und die Exposition durch Verwendungen als Pflanzenschutzmittel ist voraussichtlich nicht höher als die Exposition über die Nahrung 8. Daher ist es angezeigt, diesen Wirkstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen und den Verweis auf die Fußnote, in der auf seine vorläufige Aufnahme in Anhang IV hingewiesen wird, zu streichen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/103 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Betabaculovirus phoperculellae als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/103, 23.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/103/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
(Stand: 12.12.2025)
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