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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2489 der Kommission vom 3. Dezember 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8483)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2489 vom 04.12.2025;
VO (EU) 2025/2629 - ABl. L 2025/2629 vom 19.12.2025aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2025/2629

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf andere schweinehaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere sieht Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor. Ferner sieht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass das betreffende Gebiet nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreie Zone als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Verordnung zu listen ist und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich anzupassen ist, sodass sie mindestens die infizierte Zone umfasst, die in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist.

(4) Des Weiteren sieht Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten anwenden müssen, die in Anhang II Teil A der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind. Darüber hinaus sieht Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die Mitgliedstaaten Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats verbieten müssen.

(5) Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sieht schließlich vor, dass die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen kann, dass das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A der genannten Verordnung gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

(6) Spanien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 28. November 2025 bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei zwei Wildschweinen in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in der Provinz Barcelona unterrichtet. Dementsprechend hat die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(8) Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung der vom jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei zwei Wildschweinen betroffenen Gebiete Spaniens als infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die genannten Gebiete Spaniens im Anhang dieses Beschlusses gelistet werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wie den für Sperrzonen II geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, wie dies in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Gebiete vorgesehen ist, die in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zonen gelistet wurden.

(9) Da diese neue Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union anhält und schwerwiegender Natur ist und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten über die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinaus auch Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wie die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auch für Verbringungen aus den im Anhang dieses Beschlusses gelisteten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen gelten.

(10) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung so bald wie möglich gelten.

(11) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher die infizierte Zone in Spanien unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses gelistet werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sowie vorläufige Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung sollten festgelegt werden.

(12) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien richtet gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest ein. Diese Zone umfasst mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete und wird während des im Anhang genannten Zeitraums aufrechterhalten.

Artikel 2

In den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten wendet Spanien bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten die folgenden Maßnahmen an:

  1. die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sperrzonen II gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
  2. die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der genannten Durchführungsverordnung
  3. die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2026.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

.

Anhang


Gemäß Artikel 1 in Spanien als infizierte Zone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
The municipalities of Vallès Occidental region: Badia del Vallès, Barberà del Vallès, Castellar del Vallès, Castellbisbal, Cerdanyola del Vallès, Gallifa, Matadepera, Montcada i Reixac, Palau-solità i Plegamans, Polinyà, Ripollet, Rubí, Sabadell, Sant Cugat del Vallès, Sant Llorenç Savall, Sant Quirze del Vallès, Santa Perpètua de Mogoda, Rellinars, Sentmenat, Terrassa, Ullastrell, Vacarisses, Viladecavalls.

The municipalities of Vallès Oriental region: Ametlla del Vallès, Bigues i Riells del Fai, Caldes de Montbui, Canovelles, Granollers, La Roca del Vallès, Llagosta, Lliçà d'Amunt, Lliçà de Vall, Mollet del Vallès, Martorelles, Montmeló, Montornès del Vallès, Parets del Vallès, Sant Feliu de Codines, Sant Fost de Campsentelles, Santa Eulàlia de Ronçana, Santa Maria de Martorelles, Vallromanes, Vilanova del Vallès.

The municipalities of Baix Llobregat region: Abrera, Castellví de Rosanes, Cervelló, Collbató, Corbera de Llobregat, Cornellà de Llobregat, El Papiol, Esparreguera, Esplugues de Llobregat, Martorell, Molins de Rei, Olesa de Montserrat, Pallejà, El Prat de Llobregat, Sant Andreu de la Barca, Sant Boi de Llobregat, Sant Climent de Llobregat, Sant Esteve Sesrovires, Sant Feliu de Llobregat, Sant Joan Despí, Sant Just Desvern, Sant Vicenç dels Horts, Santa Coloma de Cervelló, Torrelles de Llobregat, Vallirana, Viladecans, La Palma de Cervelló.

The municipalities of Barcelonès region: Badalona, Barcelona, L'Hospitalet de Llobregat, Sant Adrià de Besòs, Santa Coloma de Gramenet.

The municipalities of Maresme region: Alella, Cabrils, El Masnou, Montgat, Òrrius, Premià de Dalt, Premià de Mar, Teià, Tiana, Vilassar de Dalt.

The municipalities of Alt Penedès region: Gelida, Sant Llorenç d'Hortons.

The municipalities of Anoia region: Els Hostalets de Pierola, Masquefa.

The municipalities of Bages region: Castellbell i el Vilar i Mura.

28.2.2026


ENDE

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