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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2492 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8530)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2492 vom 09.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien erlassen und enthält Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 die von Bulgarien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I Teile A und B des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen mindestens bis zu den in den Teilen A und B des genannten Anhangs festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen.
(4) Ferner ist in Artikel 2 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 festgelegt, dass Bulgarien Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den Schutz- und den Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der unmittelbar umliegenden weiteren Sperrzone und aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone, einschließlich Bestimmungsorten in einer anderen weiteren Sperrzone gemäß Anhang I Teil B des genannten Durchführungsbeschlusses, bis zu den im genannten Anhang für jede solche Schutz- und Überwachungszone und weitere Sperrzone aufgeführten Zeitpunkten verbieten muss.
(5) Außerdem ist in Artikel 2 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 festgelegt, dass Bulgarien Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den nicht in Anhang I aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets des genannten Mitgliedstaats an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze einer weiteren Sperrzone verbieten muss, bis alle Schutzzonen innerhalb dieser Außengrenze gemäß den in dem genannten
(Stand: 09.12.2025)
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