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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2501 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 hinsichtlich der Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2501 vom 12.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.

(2) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop zu Lebensmitteln 3 sollte Protein aus Erbsen und Kartoffeln zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff zur Klärung von Fruchtsäften, Fruchtweinen und Met zugelassen werden.

(3) Die EGtop hat auch mit der Bewertung von Stoffen begonnen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 für die Reinigung und Desinfektion in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden sollen. Die Bewertung erfordert jedoch mehr Zeit als zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 erwartet. Da die EGtop für den Abschluss ihrer Bewertung und die Kommission für die Annahme der Verzeichnisse der Reinigungs- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung dieser Bewertung mehr Zeit benötigen, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 4 bis zum 31. Dezember 2027 weiter gelten. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165, die sich auf die Verzeichnisse der Reinigungs- und Desinfektionsmittel beziehen, sollten daher erst ab dem 1. Januar 2028 gelten.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang VII gilt jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2027 und Anhang IX weiterhin bis zum 31. Dezember 2023."

2. In Artikel 12 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2025" durch "31. Dezember 2027" ersetzt.

3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2028."

4. Anhang V wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2025

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.07.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1165/oj).

3) EGtop, Final report on Food (X) and (XI), 30. Januar 2025 und 14. Oktober 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/c4cef8da-34a4-48f7-9f5d-2c97f86f2a15_en?filename=egtop-report-food-x_en.pdf.

4) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007

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