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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2505 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Absetzferkel und Mastschweine in Tränkwasser sowie für Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht in Futtermitteln und Tränkwasser (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2505 vom 12.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Guanidinoessigsäure und eine Zubereitung aus Guanidinoessigsäure (im Folgenden "Zusatzstoffe") wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 der Kommission 2 als Zusatzstoffe zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Zulassung neuer Verwendungen der Zusatzstoffe gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der erste Antrag betraf ursprünglich die Zulassung beider Zusatzstoffe für alle Tierarten zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.
(5) Am 6. Mai 2022 zog der Antragsteller den ersten Antrag auf Zulassung der Zusatzstoffe für alle Tierarten mit Ausnahme von Jungschweinen und Junggeflügel zurück. Darüber hinaus zog der Antragsteller den genannten Antrag am 23. Januar 2023 auch für alle übrigen Arten zurück, mit Ausnahme von Masthühnern zur Verwendung in Wasser, Junghühnern für Zucht- und Legezwecke zur Verwendung in Futtermitteln und Wasser sowie Absetzferkeln und Mastschweinen zur Verwendung in Wasser.
(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628 der Kommission 3 wurden die Zusatzstoffe für Junghühner für Zucht- und Legezwecke in Futtermitteln und Tränkwasser sowie für Masthühner in Tränkwasser zugelassen. Somit betrifft der erste Antrag nur noch die Verwendung der Zusatzstoffe in Tränkwasser für Absetzferkel und Mastschweine.
(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") war in ihrem Gutachten vom 28. September 2022 4 zu dem Schluss gelangt, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei 1.200 mg Guanidinoessigsäure/kg Alleinfuttermittel bzw. 600 mg Guanidinoessigsäure/l Wasser für Ferkel und Mastschweine sowie für Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Zusatzstoffe beim Einatmen nicht toxisch wirken, nicht haut- und augenreizend sind und keine Hautallergene darstellen. Die Behörde erklärte weiterhin, dass bei der Festlegung der vorgeschlagenen sicheren Höchstmengen der Zusatzstoffe davon ausgegangen wurde, dass das Futtermittel ausreichende Mengen an Methyldonoren (außer Methionin, z.B. Cholin, Betain und Folsäure) und Vitamin B12 enthält.
(8) Die Behörde befand außerdem in ihren Gutachten vom 28. September 2022 und vom 18. März 2025 5, dass die Verwendung der Zusatzstoffe in Tränkwasser die zootechnische Leistung von Absetzferkeln und Mastschweinen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen wirksam verbessern kann.
(9) In ihren Gutachten zu Guanidinoessigsäure vom 27. Januar 2016 6 und 28. September 2022 stellte die Behörde fest, dass die Zusatzstoffe nicht in die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" eingeordnet werden sollten, da Guanidinoessigsäure ausschließlich in Kreatin umgewandelt wird und nicht wieder in eine Aminosäure zurückverwandelt werden kann, während die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" Stoffe umfasst, die schließlich in den Stoffwechsel des Organismus eintreten und als solche an der Proteinsynthese beteiligt sind.
(Stand: 15.12.2025)
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