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Verordnung (EU) 2025/2518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2518 vom 12.12.2025)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein dezentrales Durchsetzungssystem eingeführt, mit dem eine einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Verordnung in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, sichergestellt werden soll. In diesen Fällen ist gemäß dem dezentralisierten Durchsetzungssystem eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden erforderlich, um einen Konsens zu erzielen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, ist in der Verordnung (EU) 2016/679 eine Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden "der Ausschuss") vorgesehen.
(2) Damit die Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 reibungslos und wirksam funktionieren, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, und durch den Ausschuss im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens, einschließlich der Behandlung von Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen, festzulegen.
(3) Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festzulegen, mit denen ein hohes Maß an Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sichergestellt werden soll. Für die Aufsichtsbehörden sollte daher das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, sofern diese Verordnung keine Harmonisierung bestimmter Fragen bewirkt und solange die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz des Unionsrechts durch diese nationalen Verfahrensvorschriften nicht beeinträchtigt werden.
(4) Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass Untersuchungen in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und insbesondere unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Mit der vorliegenden Verordnung werden daher einige horizontale Grundsätze bezüglich der Verfahren zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in solchen Fällen festgelegt.
(5) Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Informationen, die ein Beschwerdeführer im Rahmen der eingereichten Beschwerde oder bei der Darlegung seines Standpunkts vorlegt, können Argumente und Beweise enthalten, die dazu beitragen können, die Untersuchung voranzubringen. Die Festlegung klarer und effizienter Verfahren für die Behandlung von Beschwerden in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, ist erforderlich, da die Beschwerde möglicherweise von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt wird.
(6) Unter einer Beschwerde ist eine von einer betroffenen Person bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 Absatz 1 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 erhobene Forderung zu verstehen. Die bloße Meldung mutmaßlicher Verstöße, die nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person betreffen, Ersuchen um Rat von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern oder allgemeine Anfragen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 von Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern oder natürlichen Personen sind nicht als Beschwerden anzusehen.
(Stand: 08.06.2026)
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