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Regelwerk, EU 2025, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503

(ABl. L 2025/2520 vom 16.12.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/1503

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission 2 werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") eingeführt. Es handelt sich um einen hochgradig zerstörerischen Schädling für Pflanzenarten der Gattung Prunus im Gebiet der Union.

(2) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.

(3) Der spezifizierte Schädling ist in der Liste in Anhang II Teil B der genannten Verordnung aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Er ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 4 als prioritärer Schädling aufgeführt.

(4) Wirtspflanzen, bei denen in der Vergangenheit im Gebiet der Union ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"), tragen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Ausbreitung des Schädlings bei. Sie sollten in den abgegrenzten Gebieten jährlichen Erhebungen und bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden.

(5) Basierend auf den Nachweisen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sollte die Liste der spezifizierten Pflanzen dahin gehend erweitert werden, dass sie alle Arten der Gattung Prunus umfasst und Prunus laurocerasus nicht mehr ausgenommen wird.

(6) Zur Gewährleistung der Früherkennung und Tilgung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union, in dem ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, sollten sie sich auf alle spezifizierten Pflanzen erstrecken. Diese Erhebungen sollten auf den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") beruhen, die in den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge 5 enthalten sind.

(7) Im Falle eines Nachweises des spezifizierten Schädlings besteht die Möglichkeit, spezifizierte Pflanzen zu seiner Anlockung und somit zur Abgrenzung seines Auftretens einzusetzen.

(8) Darüber hinaus muss jeder Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 für jeden prioritären Schädling, der in sein Hoheitsgebiet eindringen und sich dort ansiedeln kann, einen Notfallplan erstellen und diesen fortlaufend aktualisieren. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Erstellung eines umfassenden Notfallplans für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union zu erlassen.

(9) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung seines Ausbreitungsvermögens, sollte die Breite einer Pufferzone mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen.

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(Stand: 19.12.2025)

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