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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2553 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens product based on IPA"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2553 vom 18.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2020 wurde Diversey Europe Operations B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0022128-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "ClearKlens product based on IPA" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften für das genannte Biozidprodukt.

(2) Am 21. Oktober 2021 übermittelte Diversey Europe Operations B.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend eine verwaltungstechnische Änderung an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens product based on IPA", die unter der Nummer BC-DN070816-28 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurde. Die notifizierte vorgeschlagene Änderung betrifft die Hinzufügung eines Wirkstoffherstellers.

(3) Am 10. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens product based on IPA". In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine verwaltungstechnische Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 3. Januar 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Fassung der zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens product based on IPA" gehörenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union, die die beantragte verwaltungstechnische Änderung abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens product based on IPA" dahin gehend zu ändern, dass die von Diversey Europe Operations B.V. beantragte verwaltungstechnische Änderung vorgenommen wird.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "ClearKlens product based on IPA" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Eigenschaften von Biozidprodukten im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1147 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 22.12.2025)

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