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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2593 der Kommission vom 11. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verlängerung der Maßnahmen zur Reduzierung unbeabsichtigter Fänge von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und anderen kleinen Walen im Golf von Biskaya
(ABl. L 2025/2593 vom 23.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Walen, festgelegt und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Zeiträume und Fanggerätebeschränkungen angegeben.
(2) Die genannte Verordnung sieht unter anderem spezifische Maßnahmen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Gemeinem Delfin und anderen kleinen Walen im Golf von Biskaya (ICES-Untergebiet 8) vor. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere i) den Einsatz akustischer Abschreckungsvorrichtungen für alle pelagischen Schleppnetze und Zweischiff-Grundschleppnetze, ii) eine Schließung der Fischerei vom 22. Januar bis zum 20. Februar und iii) eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen zur Erhebung wissenschaftlicher Daten über unbeabsichtigte Fänge von kleinen Walen im Logbuch sowie Aufzeichnungen, die mittels der Erfassung bestimmter Prozentsätze des Fischereiaufwands mit Beobachtern oder elektronischen Überwachungssystemen mit Kameras an Bord erstellt werden.
(3) Diese mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3089 der Kommission 2 in die Verordnung (EU) 2019/1241 eingeführten spezifischen Maßnahmen laufen am 31. Dezember 2025 aus. Mit einer gemeinsamen Empfehlung vom 6. Juni 2025 beantragt die regionale Gruppe "Südwestliche Gewässer" (Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal) die Verlängerung der derzeit in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten einschlägigen Maßnahmen für kleine Wale im Golf von Biskaya.
(4) Da diese Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge von Gemeinem Delfin im Golf von Biskaya beitragen, sollten sie bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.
(5) Neben dem Antrag auf Verlängerung der bestehenden Maßnahmen wird in der gemeinsamen Empfehlung vom 6. Juni 2025 vorgeschlagen, den Einsatz von Beobachtern des in Tagen auf See gemessenen Gesamtfischereiaufwands zwischen Januar und März für Spiegelnetze (GTR) und stationäre (verankerte) Kiemennetze (GNS) auf mindestens 7 % zu erhöhen.
(6) Da die Bewirtschaftungsmaßnahmen mit denen des Jahres 2025 übereinstimmen und sich die Überwachungsmaßnahmen verbessert haben, sind die Schlussfolgerungen des STECF-Gutachtens vom Juli 2024 zu den Bewirtschaftungs- und Überwachungsmaßnahmen 3 nach wie vor aktuell, weshalb die Kommission die Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2026 als gerechtfertigt erachtet.
(7) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde am 8. Juli 2025 konsultiert.
(8) Diese Delegierte Verordnung lässt zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Gemeinen Delfins und anderer kleiner Wale unberührt, die die Kommission nach Unionsrecht erlassen kann, auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 4 oder - in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit - im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen oder des Meeresökosystems gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, und strengere nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck in ihren Gewässern gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 und (EU) 2019/1241 erlassen können.
(9) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die zu verlängernden Maßnahmen am 31. Dezember 2025 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.
(Stand: 06.01.2026)
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