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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2604 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8942)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2604 vom 19.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(3) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern und dem Risiko einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 berücksichtigt.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere deren Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notimpfungen zur wirksamen Kontrolle einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bei gehaltenen Tieren durchführen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Behörde Impfzonen festlegen und einen amtlichen Impfplan ausarbeiten, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5, die die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, enthält unter anderem die spezifischen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention oder Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Die genannte Delegierte Verordnung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen die Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX
(Stand: 22.12.2025)
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