Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund |
Richtlinie (EU) 2025/2647 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2647 vom 30.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der Union Zugang zu hochwertigen Verfahren der alternativen Streitbeilegung (im Folgenden "AS") zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten haben, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer an in der Union wohnhafte Verbraucher ergeben. Die Richtlinie sieht die Verfügbarkeit von AS-Verfahren für alle Arten von inländischen und grenzübergreifenden Verbraucherstreitigkeiten innerhalb der Union vor und stellt sicher, dass die AS-Verfahren Mindestqualitätsstandards erfüllen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Leistungsfähigkeit der AS-Stellen zu überwachen. Um das Bewusstsein der Verbraucher zu schärfen und die Nutzung der AS zu fördern, sieht sie zudem vor, dass Unternehmer die Verbraucher über die Möglichkeit zu informieren haben, Streitigkeiten außergerichtlich in AS-Verfahren beizulegen.
(2) Im Jahr 2019 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, aus dem hervorgeht, dass die Richtlinie 2013/11/EU dazu geführt hat, dass den Märkten für Verbraucher vermehrt hochwertige AS-Stellen in der gesamten Union zur Verfügung stehen. In dem Bericht wurde jedoch auch festgestellt, dass die Inanspruchnahme von AS-Verfahren durch Verbraucher und Unternehmen in einigen Sektoren und in einigen Mitgliedstaaten hinterherhinkte. Ein Grund hierfür war, dass solche Verfahren in Mitgliedstaaten, in denen sie kürzlich eingeführt wurden, bei Verbrauchern und Unternehmern wenig bekannt waren. Ein weiterer Grund war das mangelnde Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in nicht regulierte AS-Stellen. Von den zuständigen nationalen Behörden Anfang 2022 vorgelegte Daten sowie die im Jahr 2023 durchgeführte Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU deuten darauf hin, dass die Inanspruchnahme von AS relativ stabil geblieben ist, abgesehen von einem leichten Anstieg der Zahl der Beschwerden aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die meisten im Rahmen dieser Bewertung konsultierten Interessenträger bestätigten, dass mangelndes Bewusstsein und Verständnis der Verbraucher für AS-Verfahren, geringes Engagement seitens der Unternehmer, Lücken bei der Verfügbarkeit der AS in bestimmten Mitgliedstaaten, hohe Kosten und komplexe nationale AS-Verfahren sowie Unterschiede bei den Zuständigkeiten der AS-Stellen häufig der Inanspruchnahme von AS-Verfahren im Wege stehen. Zusätzliche Hindernisse bestehen bei den grenzübergreifenden AS-Verfahren, darunter die Verwendung von mehr als einer Sprache und mangelnde Kenntnisse des anwendbaren Rechts sowie spezifische Zugangsschwierigkeiten für schutzbedürftige Verbraucher.
(3) Da derzeit mindestens zwei von fünf Online-Rechtsgeschäften zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in Drittländern niedergelassenen Unternehmern geschlossen werden, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU erweitert werden, damit Unternehmern aus Drittländern, die an einem AS-Verfahren teilnehmen möchten, dies möglich ist, wenn diese Unternehmer aus Drittländern ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 08.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion