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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Leitlinien zu den Zielen für den Verbrauch von erneuerbaren Brenn- bzw. Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Sektoren Industrie und Verkehr gemäß den Artikeln 22a, 22b und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung

C/2025/2983
(ABl. C, C/2025/2983 vom 27.05.2025)



1. Einleitung

Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 trat am 20. November 2023 in Kraft. Mit dieser Änderungsrichtlinie werden Änderungen am Rechtsrahmen für erneuerbare Energie bis 2030 und darüber hinaus eingeführt. Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf die neueste Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemäß den Änderungen von 2023, die als "überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie" oder "überarbeitete Richtlinie" bezeichnet wird.

Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist ein Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals und von REPowerEU, um das Ziel der Union zu erreichen, den Klimawandel zu bekämpfen und die Energieabhängigkeit der Union von Russland zu verringern. Mit ihr werden die Ambitionen im Bereich der erneuerbaren Energie deutlich angehoben, nicht nur durch die Anhebung des verbindlichen Unionsziels für erneuerbare Energie, das bis 2030 gemeinsam erreicht werden muss, von 32 % auf 42,5 % (mit dem Bestreben, 45 % zu erreichen), sondern auch durch die Hinzufügung und Stärkung der Teilziele für erneuerbare Energien, die in verschiedenen Sektoren, einschließlich der Industrie, erreicht werden müssen.

Auf die Industrie entfallen rund 25 % des Energieverbrauchs in der Union 3, und sie ist ein großer Verbraucher fossiler Brennstoffe, insbesondere für Heiz- und Kühlzwecke. Ferner werden fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe für die Herstellung von Industrieprodukten wie Düngemitteln, Chemikalien oder Stahl verwendet. Angesichts des bedeutenden Anteils der Industrie am Energieverbrauch der Union ist EU-weit eine erhebliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie in diesem Sektor erforderlich, um die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen. Ferner bestimmen die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein, wobei es das Entstehen verlorener Vermögenswerte zu verhindern gilt (Erwägungsgrund 59 der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie).

Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält zwei spezifische Bestimmungen ( Artikel 22a und 22b) zur Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie. Die Richtlinie enthält Anreize und Verpflichtungen, damit die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre Industrie auf Herstellungsverfahren umstellen kann, bei denen anstelle von fossilen Brennstoffen Energie aus erneuerbaren Quellen, wie z.B. erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, als Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Artikel 2 Nummer 36 eine neue Begriffsbestimmung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs enthält, die alle Verwendungszwecke erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs umfasst und nicht nur die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Kraftstoffe für den Verkehr, wie es bei der vorherigen Begriffsbestimmung in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 der Fall war.

Zusätzlich zu einem Richtziel zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen in der Industrie sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 22a verpflichtet, dafür zu sorgen, dass fossile Brennstoffe, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in ihrem industriellen Sektor verwendet werden, teilweise durch entsprechende erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs ersetzt werden. Mit dieser Verpflichtung soll die Herausbildung eines Marktes für den Einsatz erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für industrielle Zwecke gefördert werden, was notwendig ist, da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs derzeit teurer sind als ihre fossilen Äquivalente und es unwahrscheinlich ist, dass sie ohne regulatorische Eingriffe - d. h. zu reinen Marktbedingungen - hergestellt und verkauft werden können. In der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, die Zielvorgabe für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einem Mitgliedstaat zu senken, sofern die in Artikel 22b genannten Bedingungen erfüllt sind.

Als allgemeine Frist für die Umsetzung der Bestimmungen, die zur Einhaltung der überarbeiteten

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(Stand: 02.06.2025)

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