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Leitlinien zu Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung betreffend die Sektorintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
C/2025/3699
(ABl. C, C/2025/3699 vom 16.07.2025)
1. Einführung
Mit diesem Dokument sollen den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 1 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung (im Folgenden "überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie" oder "überarbeitete Richtlinie") an die Hand gegeben werden. Die Richtlinie (EU) 2023/2413, mit der Artikel 20a eingeführt wird, wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat im Oktober 2023 angenommen und trat am 20. November 2023 in Kraft.
Das übergeordnete Ziel des neuen Artikels 20a (und der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 14c bis 14p) der überarbeiteten Richtlinie besteht darin, die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass das Stromsystem auf kostenoptimale Weise einen höheren Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen ermöglicht. Dies soll dadurch erreicht werden, dass mit Artikel 20a Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu Daten und den Marktzugang festgelegt werden. Konkret enthält der Artikel folgende Anforderungen:
Die Mitgliedstaaten müssen Artikel 20a innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie, d. h. bis zum 21. Mai 2025, umsetzen. Vor diesem Hintergrund sollen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden mit diesem Dokument Leitlinien für die Anwendung dieser neuen Bestimmungen an die Hand gegeben werden. Dadurch soll für eine rechtzeitige Umsetzung und Durchführung des Artikels 20a sowie für Kohärenz mit den anderen EU-Rechtsvorschriften gesorgt und somit der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert werden.
Bei der Erstellung dieser Mitteilung stützte sich die Kommission unter anderem auf die Empfehlungen einer im Rahmen der technischen Unterstützung durchgeführten Studie zur Förderung der Integration des Energiesystems durch die verstärkte Rolle von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, dezentralen Anlagen und Wasserstoff 2.
Dieses Dokument dient einzig und allein als Orientierungshilfe. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf den Standpunkt zu verstehen, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.
2. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
2.1.Rechtlicher Rahmen
Die Kommission hat den neuen Artikel 20a als Folgemaßnahme zur Strategie zur Integration des Energiesystems 3 vom Juli 2020 eingeführt, um ein energieeffizienteres und stärker kreislauforientiertes System zu fördern, das für den höheren Anteil erneuerbarer Energien sowie die zunehmende Elektrifizierung geeignet ist.
Der neue Artikel 20a stellt eine Ergänzung zu anderen Rechtsvorschriften der Union dar bzw. steht in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2023/1804 über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ( AFIR) 4, der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 5, der Verordnung (EU) 2018/858 über die Typgenehmigung (in der geänderten Fassung) 6
(Stand: 30.07.2025)
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