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Leitlinien und unverbindliches gemeinsames Berichtsmuster der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen
C/2025/4990
(ABl. C, C/2025/4990 vom 12.09.2025)
1. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden "Richtlinie") soll gewährleistet werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden können. Durch die Richtlinie wird die Resilienz der kritischen Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert und ein übergreifender Rahmen für die Resilienz kritischer Einrichtungen gegenüber allen (durch Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten, unbeabsichtigten oder vorsätzlichen) Gefahren geschaffen.2. Um ein hohes Maß an Resilienz zu erreichen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie Verpflichtungen. Die Kommission wurde beauftragt, Empfehlungen, unverbindliche Leitlinien und ein unverbindliches gemeinsames Berichtsmuster auszuarbeiten, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung einiger dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Mit dieser Mitteilung werden insbesondere Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie in Bezug auf die Ausarbeitung eines Musters für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission, Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie in Bezug auf die Ausarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung kritischer Einrichtungen und Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie in Bezug auf die Annahme von Leitlinien zur Erleichterung der Anwendung der Kriterien für die Bestimmung des Ausmaßes einer Störung umgesetzt, wobei die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie zu übermittelnden Informationen berücksichtigt werden.
3. Vor der Annahme dieser Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Workshops am 3. und 4. Oktober 2024 und die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden "CERG") am 12. Februar 2025 gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen konsultiert. Weitere bilaterale Konsultationen der Delegierten der CERG fanden im März 2025 schriftlich statt, und am 7. April 2025 wurde der CERG eine aktualisierte Fassung übermittelt.
4. Die vorliegende Mitteilung ist nicht rechtsverbindlich und berührt nicht die Auslegung des EU-Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
II. Unverbindliches gemeinsames Berichtsmuster
5. Das unverbindliche gemeinsame Berichtsmuster, nach dem die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie übermitteln sollten, ist im Anhang enthalten.6. Obgleich das Berichtsmuster unverbindlich ist, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, es bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie zu verwenden.
III. Unverbindliche Leitlinien zur Unterstützung bei der Ermittlung kritischer Einrichtungen
Abbildung 1
Das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen 2
7. Im Zusammenhang mit der Unterstützung bei der Ermittlung kritischer Einrichtungen sollen diese unverbindlichen Leitlinien unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 3 3 und 16 4 der Richtlinie insbesondere dazu beitragen, dass die Kriterien für die Ermittlung kritischer Einrichtungen auf EU-Ebene einheitlich angewendet werden.8. In Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie heißt es: "Wenn ein Mitgliedstaat kritische Einrichtungen gemäß Absatz 1 ermittelt, berücksichtigt er die Ergebnisse seiner Risikobewertung durch Mitgliedstaaten und seine Strategie und wendet alle folgenden Kriterien an:
- Die Einrichtung erbringt einen oder mehrere wesentliche Dienste,
- die Einrichtung ist im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätig und ihre kritische Infrastruktur befinden sich dort, und
- ein Sicherheitsvorfall würde eine erhebliche Störung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 bei der Erbringung eines oder mehrerer wesentlichen Dienste durch die Einrichtung, oder bei der Erbringung von anderen wesentlichen Diensten in den im Anhang genannten Sektoren, die von diesem oder diesen wesentlichen Diensten abhängen, bewirken".
9. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung kritischer Einrichtungen drei Hauptelemente berücksichtigen sollten: die Ergebnisse der Risikobewertung, das Ergebnis der nationalen Strategie und die kumulative Anwendung der vorstehend unter Randnummer 8 genannten Kriterien.
III.1. Das Ergebnis der Risikobewertung
10.
(Stand: 13.10.2025)
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