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Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor Arbeitsprogramm 2025-2026
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/5013
(ABl. C, C/2025/5013 vom 16.09.2025)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (im Folgenden "Zugangstor") wird das Ziel verfolgt, den Online-Zugang zu den Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten zu erleichtern, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Freizügigkeit und den Handel innerhalb der Union, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.
Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung sieht die Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms vor, in dem Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung der Verordnung festgelegt werden 1.
Das einheitliche digitale Zugangstor, das unter dem Markennamen "Your Europe" vorgestellt und bekannt gemacht wurde, leistet einen wichtigen Beitrag zum digitalen Wandel (im Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade der EU) und ist ein entscheidendes Instrument für den Binnenmarkt und eine Priorität der Kommission, da es zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Unternehmen, insbesondere von KMU, beiträgt 2.
Mit der Initiative werden drei Kernziele entscheidend unterstützt: i) den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die ihre Binnenmarktrechte ausüben oder ausüben wollen, zu verringern, ii) Diskriminierung zu verhindern und iii) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts mittels der Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Problemlösungsdiensten sicherzustellen.
Im vorliegenden vierten Arbeitsprogramm wird der Zeitplan für weitere Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des Zugangstors festgelegt. Schwerpunkte der Maßnahmen:
Am 24. September 2024 wurde dieses Arbeitsprogramm im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung in der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert. Die Umsetzung des Arbeitsprogramms wird jährlich sowohl über die Online-Kooperationsplattform der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor als auch während ihrer Sitzungen überwacht und überprüft.
Die nationalen Koordinatoren werden aufgefordert, ein nationales Arbeitsprogramm zu erstellen, in dem die Fortschritte bewertet und weitere zur Schließung der verbleibenden Lücken erforderliche Maßnahmen dargelegt werden. Sie werden aufgefordert, ihr nationales Arbeitsprogramm jährlich zu überprüfen und es der Kommission und der Koordinierungsgruppe zu übermitteln.
Für die Zwecke dieser Bekanntmachung der Kommission gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Information und Dienstqualität
Ziel 1.1: Gewährleistung der Vollständigkeit und Qualität der Informationen
Bezug
Artikel 4 und 5 der Verordnung über den Zugang zu Informationen, Artikel 9 über die Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften, Artikel 10 über die Qualität der Informationen über Verfahren und Artikel 12 über die Übersetzung.
Hintergrund
Das Zugangstor muss Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ausreichend umfassende Informationen zu Verfügung stellen, damit sie ihre aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht abgeleiteten Rechte und Pflichten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und Verpflichtungen uneingeschränkt wahrnehmen können.
Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der Bereiche, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen relevanten Informationen online bereitgestellt werden. EU-weite Rechte und Pflichten werden auf dem Portal "Your Europe" selbst erläutert, Informationen über die nationale Umsetzung und Vorschriften werden von den Behörden der Mitgliedstaaten auf nationalen Websites bereitgestellt und sind nach Meldung durch die Mitgliedstaaten über das Portal "Your Europe" über i) Links auf den Unterseiten des Portals "Your Europe" und ii) über die Suchfunktion des Portals "Your Europe" aufrufbar.
Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten auch Übersetzungsdienste an, damit diese ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 der Verordnung nachkommen können.
(Stand: 10.10.2025)
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