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Leitlinien zu Fahrzeugdaten - Begleitunterlage zur Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/5026
(ABl. C, C/2025/5026 vom 15.09.2025, ber. C/2025/90082)
1. Einleitung
1. Mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (im Folgenden "Datenverordnung") soll eine gerechte Verteilung des Wertes von Daten sichergestellt und die Verfügbarkeit von Daten verbessert werden. Dies schafft die Voraussetzungen für eine florierende Datenwirtschaft und ermöglicht die Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Die Datenverordnung ist ein horizontaler Rechtsakt, der für alle Bereiche und Sektoren der Wirtschaft gilt.
2. Diese Leitlinien zu Fahrzeugdaten sollen die Interessenträger des Automobilsektors bei der Umsetzung von Kapitel II der Datenverordnung unterstützen. Es werden darin die wichtigsten Pflichten aus der Datenverordnung erläutert, soweit sie sich auf die in Randnummer 19 dieser Leitlinien genannten Fahrzeugdaten beziehen. Der Schwerpunkt liegt auf denjenigen Daten, die unter Kapitel II der Datenverordnung fallen, und auf den geltenden Vorschriften für den Datenzugang.
3. Zur Ausarbeitung dieser Leitlinien führte die Kommission eine umfassende Konsultation durch. Sie konsultierte zahlreiche Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette der Automobilbranche und achtete dabei auf geografische und sektorale Ausgewogenheit. Die Konsultation umfasste Workshops, Fragebögen und Sitzungen mit Interessenträgern. Die Kommission hat die eingegangenen Beiträge gebührend analysiert und berücksichtigt und sich bei der Ausarbeitung der Leitlinien darauf gestützt.
4. Dieses Dokument dient einzig und allein als Orientierungshilfe. Die in der Datenverordnung festgelegten Rechte oder Pflichten werden dadurch weder erweitert noch anderweitig berührt.
5. Diese Leitlinien beziehen sich nur auf die Datenverordnung. Sie stellen daher keine Auslegung dar und berühren auch nicht die Anwendung der folgenden Rechtsvorschriften:
6. Diese Leitlinien betreffen nur den Automobilsektor. Dazu gehören Erstausrüster (im Folgenden "OEM"), Zulieferer, Anbieter von Folgemarkt-Diensten und Versicherungsanbieter. Ihr Inhalt lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf andere Wirtschaftszweige oder den öffentlichen Sektor übertragen.
7. Diese Leitlinien ersetzen nicht andere von der Kommission veröffentlichte Leitlinien zur Datenverordnung oder setzen diese außer Kraft. Vielmehr sind sie eine Ergänzung zu diesen Dokumenten und sollten in Verbindung mit ihnen gelesen werden.
8. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Daher greift die Auslegung der Datenverordnung der Kommission hinsichtlich ihrer Anwendung auf Fahrzeugdaten einer etwaigen Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vor.
9. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertritt.
2. Daten, die in den Anwendungsbereich des Kapitels ii der Datenverordnung fallen
10. In Kapitel II der Datenverordnung sind die Rechte der Nutzer in Bezug auf den Zugang zu und die Nutzung von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten dargelegt.
2.1. Vernetztes Produkt
(Stand: 01.10.2025)
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