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Leitlinien für die Durchführung des Klima-Sozialfonds
C/2025/5511
(ABl. C, C/2025/5511 vom 13.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| C/2025/1597 - Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen |
I. Einführung
Ziel des mit Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden " Verordnung über den Klima-Sozialfonds") eingerichteten Klima-Sozialfonds ist es, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen.
Der Klima-Sozialfonds ist speziell darauf ausgerichtet, die sozialen Auswirkungen abzufedern, die sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in die Richtlinie 2003/87/EG 2 (im Folgenden "Emissionshandelsrichtlinie") ergeben. Das neue Emissionshandelssystem (EHS2), das durch Kapitel IV Buchstabe a der Emissionshandelsrichtlinie eingeführt wurde, gilt für Gebäude, den Straßenverkehr und Kleinindustrie, die nicht unter das bisherige Emissionshandelssystem der EU fielen. Aus dem Klima-Sozialfonds werden die Mitgliedstaaten finanziell unterstützt, um benachteiligte Haushalte, benachteiligte Verkehrsnutzer und benachteiligte Kleinstunternehmen zu unterstützen, die besonders stark vom Anstieg der Preise für fossile Energie und der Mobilitätskosten infolge der Umsetzung des EHS2 betroffen sind.
Zweck dieser Leitlinien ist es, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Klima-Sozialpläne im Einklang mit der Verordnung über den Klima-Sozialfonds zu unterstützen. Sie ergänzen die Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen 3 und die Bekanntmachung der Kommission mit technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" 4 und ihrer Anhänge 5.
Diese Leitlinien greifen künftigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nach 2027 nicht vor. Die vorliegenden Leitlinien werden - soweit erforderlich - überarbeitet, um sie an künftige Rechtsvorschriften anzupassen, die unter dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 gelten, zum Beispiel eventuelle Änderungen der Durchführungsmethode, und um sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Investitionen weiterhin wirksam umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds sollte jeder Mitgliedstaat seinen Klima-Sozialplan bis zum 30. Juni 2025 der Kommission vorlegen.
Im Rahmen des Klima-Sozialfonds werden 65 Mrd. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 zugewiesen. Mit einem obligatorischen Beitrag der Mitgliedstaaten von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Klima-Sozialpläne wird sich der Klima-Sozialfonds auf mindestens 86,7 Mrd. EUR belaufen. Der Klima-Sozialfonds soll am 1. Januar 2026 anlaufen, mindestens ein Jahr, bevor das EHS2 in vollem Umfang angewandt wird, und zwei Jahre vor Beginn des neuen mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2028. Dieser frühe Start wird zu einer reibungslosen Einführung des EHS2 beitragen.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Einführung des EHS2 endete am 30. Juni 2024 6. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird die Kommission die Relevanz des Klima-Sozialplans bewerten und dabei berücksichtigen, ob er angemessen auf die sozialen Auswirkungen und Herausforderungen reagiert, mit denen benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch das EHS2 konfrontiert sind. Wird das EHS2 nicht umgesetzt, kann der Klima-Sozialplan daher die Relevanz-Anforderung und das allgemeine Ziel des Klima-Sozialfonds nicht erfüllen.
Wenn ein Mitgliedstaat seinen Klima-Sozialplan formell vorlegt, aber die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Einrichtung des EHS2 nicht umgesetzt hat, kann die Kommission den vorgelegten Klima-Sozialplan nicht bewerten. In diesem Fall, insbesondere wenn der Mitgliedstaat für die beaufsichtigten Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von EHS2-Zertifikaten festgelegt hat, die den geprüften Emissionen der Unternehmen entsprechen, gilt der Klima-Sozialplan als irrelevant, da keine sozialen Auswirkungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über den Klima-Sozialfonds nachgewiesen werden können. In diesem Fall wird die Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds einen Durchführungsbeschluss mit einer negativen Bewertung des Klima-Sozialplans erlassen.
II. Zuständige Behörden einrichten und benennen
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1 sowie Anhang III der Verordnung über den Klima-Sozialfonds muss jeder Mitgliedstaat ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einrichten.
(Stand: 17.10.2025)
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