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Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19-21, Anhang V) und unabhängige Kontrollsysteme ( Anhang VI) Anhang 3

1. Einführung

Dieses Leitliniendokument enthält Klarstellungen und praktische Empfehlungen zur Umsetzung und praktischen Anwendung der meisten Anforderungen im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz (energy performance certificates, EPC), die in der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in den Artikeln 19-21 sowie in den Anhängen V und VI wesentlich überarbeitet oder neu aufgenommen wurden.

2. Klassen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

2.1. Festlegung der Gesamtenergieeffizienzklassen, Zeitplan und visuelle Identität

Artikel 19 der neugefassten EPBD legt zusammen mit Anhang V den Rahmen für die Klassifizierung von Gebäuden fest. Am einen Ende der Skala bezeichnet Klasse a Nullemissionsgebäude, am anderen Ende bezeichnet Klasse G die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Mitgliedstaaten, die am 29. Mai 2026 bereits Nullemissionsgebäude als A0 kennzeichnen, können diese Bezeichnung weiterhin anstelle der Klasse a verwenden. Für die übrigen Klassen von B bis F bzw. von a bis F bei Mitgliedstaaten, die A0 verwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine angemessene Verteilung der Energieeffizienzschwellenwerte auf die jeweiligen Klassen erfolgt.

Die Einführung der Klassen a bis G, mit Definitionen für die Klassen a und G, stellt einen Schritt hin zu einer klareren und einfacheren Methode zur Klassifizierung von Gebäuden sowohl auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Union dar. Sie ist zudem entscheidend für den Abbau von Hemmnissen auf dem unionsweiten Wohnungsmarkt und erleichtert die Tätigkeit grenzüberschreitend agierender Akteure wie Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister, Bauunternehmen und Immobiliengesellschaften. Ein direkter Vergleich von Gebäuden in verschiedenen Mitgliedstaaten allein auf Grundlage ihrer Klassen könnte jedoch irreführend und ungenau sein, da Unterschiede zwischen den nationalen Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz bestehen können.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) durch einen numerischen Indikator des Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) auszuweisen, während die Energieeffizienzklasse durch einen Buchstaben auf einer geschlossenen Skala von a bis G darzustellen ist. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist gemäß Anhang I zu ermitteln, um die Kohärenz mit der Verwendung der Gesamtenergieeffizienz als zentrale Kennzahl und als Indikator in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Der Verweis auf geschlossene Skalen bedeutet, dass jede Klasse durch einen oberen und einen unteren Wert festgelegt ist und sich eindeutig von den angrenzenden Klassen unterscheiden muss.

Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung in Anhang I ( Nummer 1 Unterabsatz 4), wonach die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/(m2.a) ausgedrückt wird.

Das nationale Klassifizierungssystem sollte daher vorsehen, dass die Einstufung in Klassen auf der Gesamtenergieeffizienz basiert, die gemäß Anhang I zu berechnen ist.

Die Mitgliedstaaten können weiterhin eine Methodik auf der Grundlage von Referenzgebäuden zur Klassifizierung von Gebäuden anwenden, sofern sie die Anforderungen für die Festlegung und die Zuweisung der Klassen a bis G auf der Grundlage der Gesamtenergieeffizienz einhalten.

Neben den auf der Gesamtenergieeffizienz basierenden Klassen des EPC können die Mitgliedstaaten dem EPC zusätzliche Indikatoren hinzufügen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise die Einführung zusätzlicher Treibhausgas-(THG)-Emissionsklassen als fakultativen Indikator gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe b in Erwägung ziehen, um darzustellen, in welchem Umfang ein Gebäude von der Klimaneutralität entfernt ist. Eine solche freiwillige zusätzliche Klassifizierung kann jedoch lediglich als sekundäre Bewertung Anwendung finden, insbesondere um das Bewusstsein für bestimmte Aspekte und Fragestellungen zu schärfen. Sie kann nicht als Ersatz für die verpflichtenden auf der Gesamtenergieeffizienz basierenden Klassen dienen.

Artikel 19 Absatz 1 enthält zudem bestimmte obligatorische Elemente, die in die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) aufzunehmen sind und die durch die Bestimmungen in Anhang V über verpflichtende und fakultative Elemente für EPC ergänzt werden (siehe Abschnitt 7).

Artikel 19

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