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| Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel ( Artikel 13, Anhang II) | Anhang 11 |
1. Einführung
Mehr als drei Viertel des Endenergieverbrauchs der EU-Haushalte entfallen auf Raumheizung 1 und Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch 2. Fast zwei Drittel dieses Energieverbrauchs basieren immer noch auf fossilen Brennstoffen, vor allem Erdgas 3. Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors hängt daher vom Ausstieg aus der Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärmeerzeugung mit verschiedenen Geräten, insbesondere Heizkesseln, ab.
2. Zusammenfassung der Rechtsvorschriften
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 4 enthält die langfristige Vision, bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen, und lenkt die Mitgliedstaaten in ihren diesbezüglichen Bemühungen. Sie bildet den Rahmen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in Heizkesseln und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Strategien und Maßnahmen festzulegen, um dies bis 2040 zu erreichen.
Die Neufassung der EPBD enthält mehrere Bestimmungen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen:
3. Zweck
Die oben zusammengefassten Rechtsvorschriften und der Begriff "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" müssen im Zusammenhang mit dem Ziel der Neufassung der EPBD gesehen werden, eine langfristige Vision festzulegen, nämlich bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestands zu erreichen.
Dieser Anhang enthält Leitlinien zu der Frage, was gemäß der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 8 als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist. Er enthält Leitlinien dazu, wie die Mitgliedstaaten i) die Anforderung, dass die nationalen Gebäuderenovierungspläne Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 enthalten müssen ( Artikel 3 und Anhang II Absatz c Buchstabe f), und ii) die Verpflichtung zur Ersetzung von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in bestehenden Gebäuden, um den nationalen Ausstiegsplänen für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu entsprechen ( Artikel 13 Absatz 7), erfüllen können.
4. Leitlinien zum Ausdruck "mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel" und zu nationalen Ausstiegsplänen
4.1. Einschlägige Begriffsbestimmungen
Gemäß Artikel 2 Absatz 48 der Neufassung der EPBD bezeichnet der Begriff "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten 6.
Der Begriff " fossile Brennstoffe " ist in der Neufassung der EPBD nicht definiert, wird aber wie in der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz verstanden, d. h. als "nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl" (Artikel 2 Absatz 62).
" Erneuerbare Kraftstoffe " oder " erneuerbare Brennstoffe
(Stand: 23.03.2026)
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