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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bunds. BGV

Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission über die Verwendung von Bisphenol a (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

C/2025/6721
(ABl. C, C/2025/6721 vom 17.12.2025)



Ergänzende Informationen
BGV - Bedarfsgegenständeverordnung

1. Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission

Q1. Fallen Papier und Pappe unter das Verbot?

Nein, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission 1 enthält eine Liste der Materialien, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und Papier und Pappe sind darin nicht aufgeführt. Die Verordnung betrifft das Verbot der Verwendung von Bisphenol a (BPA) bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und umfasst daher Materialien, bei deren Herstellung BPa verwendet werden kann, z.B. als Monomer zur Herstellung von Kunststoff- oder Epoxidbeschichtungen, aber auch Druckfarben oder Klebstoffen. Diese Materialien können jedoch mit Papier und Pappe kombiniert werden, und in diesem Fall würde die Verordnung für den daraus resultierenden Lebensmittelkontaktgegenstand gelten, z.B. in Bezug auf die Notwendigkeit einer Konformitätserklärung.

Q2. Fallen recycelte Lebensmittelkontaktmaterialien in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190?

Recycelte Lebensmittelkontaktmaterialien können unbeabsichtigt geringfügige Mengen an BPa und anderen Bisphenolen enthalten. Dies liegt daran, dass sie in den Eingangsmaterialien, die zur Herstellung von recycelten Materialien, z.B. Kunststoff wie PET sowie Papier und Pappe, verwendet werden, als unbeabsichtigte Kontaminanten vorliegen können. Eine solche Kontamination des recycelten Kunststoffs oder Papiers kann trotz der Anwendung von Reinigungs- und Dekontaminierungsverfahren in geringen Mengen fortbestehen und möglicherweise im fertigen Lebensmittelkontaktgegenstand enthalten sein. Da BPa in solchen Herstellungsprozessen nicht absichtlich verwendet wird und eine solche Kontamination nicht vollständig kontrolliert werden kann, fallen recycelte Lebensmittelkontaktmaterialien nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190.

Q3. Ist Emaille als Beschichtung anzusehen und fällt sie damit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190?

Das Wort "Beschichtung" kann nicht nur zur Angabe der Art des Materials, sondern auch zur Angabe seiner Funktion verwendet werden; genauso kann Kunststoff zur Beschichtung anderer Materialien verwendet werden und dennoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 fallen. Emaille dient zwar als eine Form der Beschichtung oder des Überzugs auf anderen Materialien; soweit es sich jedoch um Materialien auf Glasbasis handelt, die auf Ton-, Metall- oder Glasgegenstände aufgeschmolzen werden, fällt Emaille nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190, und daher ist eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der genannten Verordnung nicht erforderlich.

Q4. Fallen außenliegende Teile von Lebensmittelkontaktmaterialien in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3190?

Die Verordnung (EU) 2024/3190 ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 3. Angesichts des Anwendungsbereichs der letztgenannten Verordnung 4 gilt die Verordnung (EU) 2024/3190, wenn Lebensmittelkontaktmaterialien aus einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 aufgeführten Materialgruppen hergestellt werden und "vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben ".

Dies kann beispielsweise bei Außenflächen von metallbeschichteten Verpackungen unter bestimmten Produktionsbedingungen der Fall sein, wie in Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, wo eine indirekte Übertragung erfolgen kann, unabhängig davon, ob außer dem Metall eine weitere Schicht, z.B. ein Kunststoff, zwischen der Beschichtung und dem Lebensmittel vorhanden ist.

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(Stand: 19.12.2025)

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