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Regelwerk, EU 2025, Arbeitsschutz - EU Bund

Mitteilung der Kommission zur Unterstützung der Umsetzung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der durch die Richtlinie 2023/2668 geänderten Fassung

C/2025/6743
(ABl. C, C/2025/6743 vom 22.12.2025)



1. Einführung

Der Strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 1 zielt darauf ab, den Grundsatz 10 der Europäischen Säule sozialer Rechte 2, nach dem Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit haben, in konkrete Maßnahmen umzusetzen. Eine der Prioritäten des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die Eindämmung der arbeitsbedingten Gefährdung durch Asbest; dadurch soll zu dem übergeordneten Ziel beigetragen werden, arbeitsbedingte Todesfälle und Erkrankungen zu verhindern.

Die Krebsbekämpfung ist ein vorrangiges Anliegen der Union. Die Kommission setzt sich für eine wirksame Verringerung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen wie Asbest ein und leistet so - im Einklang mit den Zielen von "Europas Plan gegen den Krebs" 3 - einen erheblichen Beitrag zur Krebsprävention.

Asbest ist ein gefährlicher krebserregender Stoff 4, mit dem noch immer zahlreiche Arbeitskräfte in verschiedenen Sektoren konfrontiert sind, in denen das Expositionsrisiko nach wie vor hoch ist. Dazu zählen das Baugewerbe, der Bergbau, die Steinbrucharbeit, das Bauingenieurwesen, die Abfallbewirtschaftung und die Wartung von Schiffen, Zügen, Flugzeugen, Fahrzeugen und Maschinen sowie Notdienste wie die Feuerwehr. Schätzungen zufolge sind noch immer 4,1 bis 7,3 Millionen Arbeitskräfte in der Union Asbest ausgesetzt 5.

Es ist bekannt, dass die berufsbedingte Exposition gegenüber Asbest schwerwiegende gesundheitliche Folgen hat. Das Einatmen von in der Luft befindlichen Asbestfasern kann schwere Krankheiten wie Mesotheliome und Lungenkrebs verursachen. Im Schnitt vergehen vom Zeitpunkt der Exposition bis hin zum Auftreten der ersten Symptome 30 Jahre, und die Erkrankungen können schließlich zu arbeitsbedingten Todesfällen führen. Die Asbestexposition ist eine der Hauptursachen für berufsbedingte Krebserkrankungen in der Union: Nicht weniger als 78 % der berufsbedingten Krebserkrankungen und 88 % der berufsbedingten Lungenkrebserkrankungen, die in den Mitgliedstaaten diagnostiziert werden, stehen im Zusammenhang mit der Asbestexposition 6.

Asbest fand in ganz Europa über Jahrzehnte hinweg in vielen Bereichen Verwendung, insbesondere im Baugewerbe. In Form von Altlasten stellt er noch immer eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar und behindert die Bemühungen um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für exponierte Arbeitskräfte. Ein besserer Schutz von Arbeitskräften vor der Asbestexposition ist im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal besonders wichtig, da energieeffiziente Renovierungen für die Verwirklichung der Ziele des Deals von entscheidender Bedeutung sind 7. Im Rahmen der Strategie für eine Renovierungswelle 8 soll die jährliche Quote der Energierenovierungen bis 2030 verdoppelt werden. Da jedoch in vielen Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz Asbest verbaut ist, der bei Renovierungsarbeiten freigesetzt werden könnte, hat eine höhere Renovierungsquote womöglich zur Folge, dass deutlich mehr Menschen asbestbedingten Gesundheitsrisiken ausgesetzt sein werden. Die Zahl der Arbeitskräfte, die Asbest ausgesetzt sind, dürfte bis 2030 jedes Jahr um 4 % steigen 9. Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Expositionsrisikos tragen entscheidend zum Schutz der Arbeitskräfte vor Krankheiten, zu ihrem Wohlergehen und zur Stärkung der Europäischen Gesundheitsunion bei.

Die Union hat in den letzten 40 Jahren umfassende Maßnahmen ergriffen, um den Einsatz von Asbest zunächst zu beschränken und schließlich ganz zu verbieten. So führte sie zwischen 1983 10 und 1985 11 für sechs Asbestfaserarten Verwendungsbeschränkungen ein. Im Jahr 1991 untersagte sie das Inverkehrbringen und die Verwendung von fünf dieser Arten 12 sowie die Verwendung von Chrysotilasbest in Produkten, die u. a. im Baugewerbe häufig eingesetzt werden 13. Mit der Richtlinie 1999/77/EG 14 der Kommission wurden die Verwendung und das Inverkehrbringen aller sechs Asbestfaserarten verboten; das vollständige Verbot trat 2005 in Kraft. Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 aus dem Jahr 2006 aufgehoben, durch die die absichtliche Zusetzung von Asbest weiterhin verboten ist. In Anhang XVII Eintrag Nr. 6 heißt es, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen Asbestfasern absichtlich zugesetzt wurden, in der Union verboten sind. Was den Schutz der Arbeitskräfte gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz betrifft, so wird dieser durch die Richtlinie 2009/148

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