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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2 vom 10.02.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 müssen große Unternehmen und ab dem 19. Juli 2030 auch mittlere Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, Informationen über die Anzahl und das Gewicht der im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägigen Ausnahmen gemäß nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten, den Anteil der Abfallbehandlungsverfahren zugeführten entsorgten Produkte und die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung der Produkte ergriffen und geplant wurden, offenlegen. Artikel 24 Absatz 1 findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.

(2) Die Kommission legt gemeinsame Einzelheiten für die Offenlegung der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein gemeinsames Format für die Offenlegung fest. Dies beinhaltet Vorschriften über die Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie über die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen über die entsorgten unverkauften Produkte.

(3) Die Offenlegungspflicht betrifft die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte als Abfall zum Zweck jeglicher Abfallbehandlungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung. Die gemeinsamen Einzelheiten und das gemeinsame Format sollten die Vorlage erleichtern und auf das für Transparenz erforderliche Maß beschränkt sein, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern und Daten über die Verbreitung der Praxis der Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu generieren. Gleichzeitig sollte dadurch der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verringert werden. Bei Spenden von Verbraucherprodukten besteht die Absicht nicht darin, diese zu entsorgen. Daher gilt die Pflicht zur Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte nicht für gespendete Produkte.

(4) In Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind angemessene Gründe für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte aufgeführt. Zu diesen Gründen gehören Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene der Produkte, der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums oder Fälle, in denen die Vernichtung oder schrittweise Einstellung bestimmter Produkte gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Hauptzweck der Offenlegung von Informationen über die Vernichtung ist in solchen begründeten Fällen die Erhebung von Daten über die Verbreitung dieser Praxis.

(5) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 können die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte auch in der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 veröffentlicht werden. Wirtschaftsteilnehmer, die diese Informationen in dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Format in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen, können auf ihrer Website einen Link zu dem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf hinzufügen, dass die Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in diesem Bericht enthalten sind, anstatt diese Informationen direkt auf der Website zu veröffentlichen. Eine solche Vorlage der Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte sollte als klar und deutlich erkennbare Offenlegung angesehen werden.

(6) Die Abgrenzung der Produktkategorien sollte auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3

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