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Delegierte Verordnung (EU) 2026/59 der Kommission vom 6. Januar 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden
(ABl. L 2026/59 vom 26.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 zielt darauf ab, im Gebiet der Union Schutz vor der Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu bieten und Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung festzulegen. Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union. Dieses Verpackungsmaterial aus Holz muss dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15): Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel 2 entsprechen, sodass gewährleistet ist, dass das Verpackungsmaterial zugelassenen phytosanitären Behandlungen unterzogen wurde.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 der Kommission 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden, zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1456 ist am 31. Juli 2025 ausgelaufen.
(3) Gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 übermittelt der Mitgliedstaat, in dem der erste Lagerort liegt, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die Zahl der in seine Hoheitsgebiete verbrachten Sendungen und einen Bericht über die Kontrollen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.
(4) Da die Geltungsdauer der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 ausgelaufen ist, sollten neue Vorschriften angenommen werden, um unter bestimmten Bedingungen das Einführen derartiger Munitionskisten auch in Zukunft zu ermöglichen.
(5) Am 31. Juli 2024 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika eine Verlängerung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 festgelegten Ausnahme. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den Antrag begründet und erklärt, dass das Programm eine wirksame Option für die Verbringung von Munitionsbeständen aus acht großen Lagern sei.
(6) Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 vorgelegten Meldungen von Einfuhren und der Standpunkte der am 21. Januar 2025 konsultierten Sachverständigengruppe der Kommission für Pflanzengesundheit ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Anwendung der in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456 festgelegten Bedingungen auf das Einführen in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreicht, um eine Verringerung des Pflanzengesundheitsrisikos für das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu gewährleisten.
(7) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1456
(Stand: 26.03.2026)
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