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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/67 der Kommission vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9263)
(Nur der englische und der irische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2026/67 vom 06.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission 2 wurde Irland eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 91/676/EWG gewährt, wonach Irland in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland Dung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 250 kg pro Hektar und Jahr ausbringen darf. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des genannten Durchführungsbeschlusses beträgt die Dungmenge, die auf die Flächen ausgebracht werden darf, ab dem 1. Januar 2024.220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr in Gebieten, deren Wasser in Gewässer einfließt, die verunreinigt oder von Verunreinigung bedroht sind oder eine negative Tendenz aufweisen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(2) Am 25. September 2025 übermittelte Irland der Kommission seinen Antrag auf eine neue Ausnahmeregelung mit Blick auf die Vorlage eines Antrags, der eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG enthält.
(3) Anträge auf eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG sollten auf der Grundlage der in Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten objektiven Kriterien begründet und durch die erforderlichen Umweltprüfungen gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union untermauert werden, insbesondere denjenigen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 3 und den Richtlinien 2000/60/EG 4 und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erforderlich sind.
(4) Die Auswirkungen einer neuen Ausnahmeregelung und des neuen Nitrataktionsprogramms sind auch im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/43/EWG zu bewerten. In diesem Zusammenhang schreibt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-293/17 6 zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor, dass Projekte, die die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen und die Weidehaltung von Rindern umfassen, einer angemessenen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete unterzogen werden müssen, es sei denn, anhand objektiver Umstände lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass diese Projekte einzeln oder in Kombination mit anderen Projekten die betreffenden Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten.
(5) Gleichzeitig wirft die anhängige Rechtssache C-531/24 7, die am 1. August 2024 vom irischen High Court an den EuGH verwiesen wurde, Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/676/EWG im Hinblick auf die Anforderungen auf, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausnahmeregelungen im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG zu erfüllen sind. Diese Fragen betreffen insbesondere die Hinlänglichkeit und Angemessenheit der im Hinblick auf das Nitrataktionsprogramm Irlands (2022-2025) durchgeführten Bewertungen und damit die Gültigkeit der im Einklang mit diesem Programm gewährten nationalen Ausnahmeregelungen zur Bestimmung ihrer Umweltauswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten. Die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen betreffen auch die Anwendung von Artikel 6
(Stand: 06.01.2026)
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