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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/76 der Kommission vom 12. Januar 2026 über die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/372/EU der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 12)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2026/76 vom 14.01.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/372/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der Verantwortlichkeiten der Union gemäß dem Beschluss X/14 und späteren Beschlüssen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten ozonabbauenden Stoffe nur als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
(2) Mit dem Beschluss 2010/372/EU der Kommission 2 wurde eine Liste von Betrieben mit Anlagen festgelegt, in denen die Verwendung ozonabbauender Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Die Verordnung (EU) 2024/590 ermöglicht die Fortsetzung des Betriebs weiterhin bestehender Anlagen.
(3) Die Liste von Betrieben, die einschlägige Anlagen betreiben, sollte aktualisiert werden und die Obergrenzen für die Wiederbefüllung oder den Verbrauch sowie die Obergrenzen für die Emissionen sollten unter Berücksichtigung der von den Betrieben in den letzten Jahren gemeldeten Mengen und ihres voraussichtlichen Bedarfs in den kommenden Jahren angepasst werden.
(4) Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der Beschluss 2010/372/EU daher aufgehoben werden.
(5) Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/590 eingesetzten Ausschusses für ozonabbauende Stoffe
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1. "Wiederauffüllung" bezeichnet die Gesamtmenge an ungebrauchten, rückgewonnenen oder aufbereiteten ozonabbauenden Stoffen in metrischen Tonnen, die im Verfahrenszyklus zuvor nicht eingesetzt wurde und neu in den Verfahrenszyklus eingeführt wird.2. "Emission" bezeichnet die Gesamtmenge an ozonabbauenden Stoffen in metrischen Tonnen, die während der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe sowie während der Lagerung und Handhabung auf dem Anlagengelände in die Atmosphäre, in Böden und in Gewässer emittiert wird.
Artikel 2 Zulässige Verwendungen als Verarbeitungshilfsstoffe und Schwellen für Emissionen und Mengen
(1) Die Liste von Betrieben, für die die Verwendung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe weiterhin zulässig ist, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Jeder der in Anhang I aufgeführten Betriebe verwendet nur den Stoff und das Verfahren, der bzw. das in diesem Anhang aufgeführt ist.
(3) Die Mengen, die von jedem Betrieb jährlich zur Wiederauffüllung verwendet bzw. die von jedem Betrieb jährlich emittiert werden dürfen, dürfen die in Anhang I festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 3 Mitteilung der Außerbetriebnahme
Bei Außerbetriebnahme der betreffenden Anlagen setzen die in Anhang I aufgeführten Betriebe die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befand, innerhalb von drei Monaten hierüber in Kenntnis.
Artikel 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Betriebe gerichtet:
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Artikel 5 Aufhebung
Der Beschluss 2010/372/EU wird aufgehoben.
(Stand: 15.01.2026)
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