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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/78 vom 13.01.2026)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht eine harmonisierte Einstufung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend der Beweiskraft ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft.

(2) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Diese CMR-Stoffe können jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind.

(3) Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, um für Rechtssicherheit - insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden - zu sorgen und um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 jedoch erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(4) Die vorliegende Verordnung betrifft Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 der Kommission 3 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden.

(5) Perborsäure und ihre Salze, die als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft wurden, sind in den Einträgen 1397, 1398 und 1399 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist daher verboten. Bei sämtlichen in diesen Einträgen aufgeführten Stoffen handelt es sich jedoch um Perboratderivate, die strukturell verwandt sind. Sie haben den gleichen Boratkern und setzen beim Auflösen in Wasser Wasserstoffperoxid frei, weshalb sie ähnliche chemische Eigenschaften und eine ähnliche biologische Aktivität aufweisen.

(6) Da sie auf die gleiche Weise wirken und die gleichen Gesundheitsrisiken aufweisen, ist es aus regulatorischer Sicht angezeigt, Perborsäure und ihre Salze als Gruppe und nicht als einzelne Stoffe zu behandeln. Im Interesse der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Vereinfachung würde die Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die genannte Verordnung vereinfachen und mehr Klarheit für die Interessenträger schaffen. Daher sollte der Eintrag 1397 geändert werden, um dem Inhalt der Einträge 1398 und 1399 Rechnung zu tragen, während die Einträge 1398 und 1399 gestrichen werden sollten.

(7) Der Stoff "Silber" (CAS-Nr. 7440-22-4) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft, wenn sein Partikeldurchmesser 1 mm oder mehr (massives Silber), zwischen 100 nm und 1 mm (Silberpulver) oder mehr als 1 nm und bis zu 100 nm (Silbernanopartikel) beträgt.

(8) Silber ist derzeit in Anhang IV Eintrag 142

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