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Durchführungsverordnung (EU) 2026/90 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/90 vom 15.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2025 2 zu dem Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin für die Zieltierarten sicher ist, wenn es dem Futter unter Berücksichtigung des entsprechenden Nährstoffbedarfs in angemessenen Mengen zugesetzt wird. Aufgrund des Risikos von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten sowie aus hygienischen Gründen hat die Behörde jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung von L-Arginin in Tränkwasser. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltem L-Arginin in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Aufgrund fehlender Daten konnte sie keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Stoff potenziell haut- oder augenreizend oder ein potenzielles Haut- oder Inhalationsallergen ist. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Stoff als wirksame Quelle der Aminosäure L-Arginin bei Nichtwiederkäuern erachtet wird. Damit das supplementierte L-Arginin bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, muss es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die sichere Verwendung dieser Aminosäure in Tränkwasser im Hinblick auf mögliche Hygienerisiken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 3 zu prüfen ist. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestellte L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über das Futter zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Arginin über das Tränkwasser. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im
(Stand: 16.01.2026)
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