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Durchführungsverordnung (EU) 2026/91 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen, zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ziervögel, Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: AB Enzymes Finland Oy) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/91 vom 15.01.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 292/2014
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung von 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel außer Legegeflügel, Legegeflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und andere Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 3 zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen zugelassenen Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass das das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht wesentlich geändert wurden, die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei
(Stand: 16.01.2026)
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