Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel / Futtermittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/92 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für sonstige zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltene Vögel (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/92 vom 15.01.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/1020

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 - frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 - für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Dieser Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der darin bestand, die Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung von 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff auf 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff zu erhöhen. Der Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 außerdem die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für sonstige zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltene Vögel; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 3 zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen genehmigten Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren des Zusatzstoffs nicht wesentlich geändert wurden, die Zubereitung aus Bacillus velezensis

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion