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Durchführungsverordnung (EU) 2026/99 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2026/99 vom 16.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
1.1. Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 2 führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "ursprüngliche Maßnahmen") ein. Zwei Unternehmen wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden "MWB") gewährt; für eines der beiden Unternehmen wurde ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 24,5 % eingeführt. Für das andere Unternehmen wurde kein Dumping festgestellt, sodass dieses Unternehmen von den Maßnahmen ausgenommen wurde. Für alle übrigen Unternehmen galt ein Zollsatz von 71,8 %. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als "Ausgangsuntersuchung" bezeichnet.
(2) Im Dezember 2013 wurden die Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (Auslaufüberprüfung) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates 3 verlängert.
(3) Im Anschluss an die zweite Auslaufüberprüfung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") die Maßnahmen im Januar 2020 mit der Verordnung (EU) 2020/39 4.
(4) Im März 2020 änderte die Kommission die Verordnung (EU) 2020/39 im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung durch die Verordnung (EU) 2020/477 5 und führte für das Unternehmen, das zuvor von den Maßnahmen ausgenommen war, einen Zollsatz von 71,8 % ein.
(5) Die derzeit geltenden Antidumpingzölle belaufen sich bei von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren auf 24,5 % und bei von allen übrigen Unternehmen aus der Volksrepublik China stammenden Einfuhren auf 71,8 %.
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(6) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der geltenden Maßnahmen 6 ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(7) Der Antrag auf Überprüfung wurde am 16. Oktober 2024 von zwei Unionsherstellern, RheinPerChemie GmbH und United Initiators GmbH (im Folgenden "Antragsteller"), gestellt, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(8) Am 17. Januar 2025 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 7 (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung") eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(9) Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum der Überprüfung"). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden "Bezugszeitraum").
1.5. Interessierte Parteien
(10) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden "VR China"), die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(Stand: 20.01.2026)
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