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Durchführungsverordnung (EU) 2026/102 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2026/102 vom 16.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Einrichtung des europäischen elektronischen Zugangspunkts als Teil des dezentralen IT-Systems müssen technische Spezifikationen festgelegt und angenommen werden, einschließlich der für die elektronische Identifizierung des Nutzers verwendeten Mittel und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente.
(2) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte als Teil des dezentralen IT-Systems den geltenden technischen Spezifikationen, Informationssicherheitszielen und anderen Anforderungen des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten dezentralen IT-Systems entsprechen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(3) Der europäische elektronische Zugangspunkt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/2844 als Teil des dezentralen IT-Systems eingerichtet, um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu den zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern. Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte es natürlichen und juristischen Personen ermöglichen, Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen oder zu versenden, verfahrensrelevante Informationen, einschließlich digitalisierter Verfahrensakten oder Teile davon, zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, oder in durch die Verordnung (EU) 2023/2844 geregelten Fällen ihren Vertretern zu erlauben, dies in ihrem Namen zu tun, oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen.
(4) Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte mit einem interoperablen autorisierten Zugangspunkt im Sinne der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verbunden und auf dem Europäischen Justizportal eingerichtet werden.
(5) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission 3 beteiligt sich Irland an der Verordnung (EU) 2023/2844 und daher auch an deren Annahme.
(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 28. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Technische Spezifikationen für und sonstige Anforderungen an den europäischen elektronischen Zugangspunkt
Die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, einschließlich der Mittel für die elektronische Identifizierung des Nutzers auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/2844, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 15. Januar 2026
(Stand: 21.01.2026)
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