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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/104 der Kommission vom 8. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1200 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/104 vom 16.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Juni 2023 wurde Rigest Trading (Ireland) Limited mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1200 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028970-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 10. Juni 2024, am 20. Januar 2025 und am 22. Mai 2025 übermittelte Rigest Trading (Ireland) Limited der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-VD095755-21, BC-BW102483-30 und BC-MN106033-46 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Vorschläge für Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen für die Biozidproduktfamilie.

(3) Am 8. November 2024 reichte Rigest Trading (Ireland) Limited gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag auf geringfügige Änderungen an der Unionszulassung gemäß Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung für die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" bei der Agentur ein. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-JD101082-71 in das Register eingetragen. Die vorgeschlagenen Änderungen an dieser Zulassung betreffen die Aufteilung von zwei Meta-SPC, die damit verbundene Verlängerung der Haltbarkeitsdauer sowie eine Verkürzung der Einwirkzeit und der Gebrauchskonzentration.

(4) Am 19. Juli 2024, am 29. Januar 2025 und am 14. Juli 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. In den Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(5) Am 7. Mai 2025 übermittelte die Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 5 zu den beantragten geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sowie einen überarbeiteten Bewertungsbericht. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(6) Am 14. Juli 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12

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(Stand: 22.01.2026)

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