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Delegierte Verordnung (EU) 2026/109 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/109 vom 07.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Unionsregisters.
(2) In der Verordnung (EU) 2018/842 sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge zum Unionsziel für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 muss durch das Unionsregister die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß der genannten Verordnung gewährleistet werden.
(4) Die Verordnung (EU) 2018/842 wurde durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um das Unionsziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 (von einer Verringerung um 30 % auf eine Verringerung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005) zu erhöhen und einige der Anforderungen an die Inanspruchnahme der den Mitgliedstaaten durch die genannte Verordnung eingeräumten Flexibilitätsmöglichkeiten anzupassen.
(5) Die Verordnung (EU) 2018/842 bietet einigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Kommission im Jahr 2023 ihre Absicht mitzuteilen, die Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen, um ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen (im Folgenden "EHS-Flexibilität"), und ihre mitgeteilten Absichten in den Jahren 2024 und 2027 zu korrigieren, und zwar nicht nur nach unten, wie dies ursprünglich der Fall war, sondern auch nach oben. Daher ist es angezeigt, die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über die Generierung jährlicher Emissionszuweisungen (AEAs) im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs zu ändern. Da es keine tatsächliche Definition des Begriffs "Emissionsüberschuss" für die Zwecke der Inanspruchnahme der EHS-Flexibilität durch die Mitgliedstaaten gibt, sollte dieser Begriff durch die Formel ersetzt werden, die bei der Bestimmung verwendet wird, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die EHS-Flexibilität in Anspruch nehmen kann, um die Einhaltung in einem bestimmten Jahr sicherzustellen.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 müssen die Mitgliedstaaten den Ausschuss für Klimaänderung informieren, bevor sie AEAs auf andere Mitgliedstaaten übertragen. Daher sollten die Änderungen der Bedingungen für die Übertragbarkeit der AEAs berücksichtigt werden.
(7) Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der verschiedenen Kapitel der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ist es angezeigt, den Begriff "Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung" bzw. die Abkürzung "LMUs" durch "Einheiten für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor" bzw."LRUs" zu ersetzen.
(8) Darüber hinaus wurde die Verordnung (EU) 2018/842 in Bezug auf die Obergrenzen für die Vorwegnahme und die Übertragung von AEAs, für Ex-ante-Übertragungen von AEAs an andere Mitgliedstaaten und für die Nutzung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) geändert. Daher sollte diesen Änderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 Rechnung getragen werden.
(Stand: 10.04.2026)
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