Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/128 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 320)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/128 vom 20.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien als Reaktion auf den am 13. Dezember 2025 in der Gemeinde Prgomet in der Gespanschaft Split-Dalmatien bestätigten Ausbruch. Insbesondere muss gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Schutz- und Überwachungszone mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 hat Kroatien der Kommission drei neue Ausbrüche des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet. Diese Ausbrüche, die zwischen dem 20. Dezember 2025 und dem 5. Januar 2026 gemeldet wurden, betreffen die Gespanschaften Split-Dalmatien und Zadar.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(6) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 für Kroatien als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen geändert werden, um den neuen Ausbrüchen und den Grenzen der von Kroatien nach den neuen Ausbrüchen des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.
(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64
(Stand: 21.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion