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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/129 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich des jährlichen Leistungsabschlusses

(ABl. L 2026/129 vom 26.03.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wird Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen, der den jährlichen Leistungsabschluss vorsieht.

(3) Die Verweise auf den jährlichen Leistungsabschluss sollten daher aus der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 gestrichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist und zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt wird, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht;"

2. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet des späteren Beschlusses über das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116."

3. Artikel 11 wird gestrichen.

4. Artikel 13 wird gestrichen.

5. Anhang I Nummer 1 Buchstabe A Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv) Sie stellt in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien sicher, dass die Leistungsberichterstattung über Outputindikatoren und über Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt und damit nachgewiesen wird, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2026

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).

2) ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).


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