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Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/131 vom 27.03.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 2018/772 und 2021/1933
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 245 Absatz 3, Artikel 246 Absatz 3, Artikel 249 Absatz 3, Artikel 252 Absatz 1 und Artikel 254,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Gleichwohl gilt gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unbeschadet dieser Aufhebung bis zum 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 weiter.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchen festgelegt, darunter die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Da die Übergangsfrist in Bezug auf die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 auslaufen soll, ist es angezeigt, solche ergänzenden Vorschriften zu erlassen, damit das reibungslose Funktionieren des mit der Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten Rechtsrahmens gewährleistet ist.
(3) Zweck der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Schaffung eines - im Vergleich zu dem vor ihrem Erlass geltenden Rechtsrahmen - einfacheren und flexibleren Regelwerks, mit dem zugleich ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen und eine verbesserte Handlungsbereitschaft, Verhütung und Bekämpfung auf dem Gebiet der Tierseuchen sichergestellt werden soll. Außerdem sollen mit ihr die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz der Unionsvorschriften, aber auch um ihre Anwendung zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden. Insofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in Artikel 3 Absatz 5 und den in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Befugnissen in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken besteht, ist es ferner angezeigt, auch die ergänzenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festzulegen.
(Stand: 01.04.2026)
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