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Verordnung (EU) 2026/140 der Kommission vom 22. Januar 2026 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Chlormequat, Metalaxyl-M, Pyraclostrobin, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/140 vom 23.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Acequinocyl, Metalaxyl-M, Pyraclostrobin, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für den Wirkstoff Chlormequat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung vorläufige RHG festgelegt.
(2) In Bezug auf Acequinocyl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Erdbeeren gestellt. In Bezug auf Chlormequat wurde ein solcher Antrag für Hafer gestellt. In Bezug auf Metalaxyl-M wurde ein solcher Antrag für Honig und sonstige Imkereierzeugnisse gestellt. In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Zuckermais gestellt. In Bezug auf Sulfoxaflor wurde ein solcher Antrag für Okras/Griechische Hörnchen, Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, Brunnenkressen, Kerbel, Schnittlauch, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter und Estragon gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl, Stangensellerie, Artischocken, Porree, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Blättern und Kräutern sowie Samengewürze gestellt.
(3) Außerdem wurde in Bezug auf Trifloxystrobin bei Leinsamen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz, gestützt auf eine Verwendung des genannten Wirkstoffs in Kanada, gestellt.
(4) Gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden alle diese Anträge von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet und die Bewertungsberichte an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.
(5) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Hinsichtlich all dieser Anträge, außer für Trifloxystrobin in Kräutertees aus Blüten und Kräutertees aus Blättern und Kräutern, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, um die RHG-Vorschläge für die zu bewertenden Waren abzuleiten oder zu bestätigen. Daher ist es angezeigt, die beantragten RHG für Acequinocyl bei Erdbeeren, Chlormequat bei Hafer, Metalaxyl-M bei Honig und sonstigen Imkereierzeugnissen, Pyraclostrobin bei Zuckermais, Sulfoxaflor bei Okras/Griechischen Hörnchen, Feldsalaten, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, Kressen und anderen Sprossen und Keimen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Rotem Senf, Baby-Leaf-Salaten (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, Brunnenkressen, Kerbel, Schnittlauch, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbaren Blüten, Lorbeerblättern und Estragon sowie Trifloxystrobin bei Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl, Stangensellerie, Artischocken, Porree, Leinsamen und Samengewürzen auf die von der Behörde empfohlenen Werte festzusetzen.
(7) In Bezug auf Trifloxystrobin in Kräutertees aus Blüten und Kräutertees aus Blättern und Kräutern gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass ein Risiko für die Verbraucher unwahrscheinlich ist, obwohl ihrer Auffassung nach zwei Feldversuche zu Rückständen die Unabhängigkeitskriterien im Sinne der Definition in den Technischen Leitlinien 3
(Stand: 07.04.2026)
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