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Durchführungsverordnung (EU) 2026/152 der Kommission vom 22. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Berberis thunbergii mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die Union sowie zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich
(ABl. L 2026/152 vom 23.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Auf dieser Liste befindet sich auch die Gattung Berberis L.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.
(4) Am 20. Oktober 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu drei Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms von Berberis thunbergii sowie von bis zu vier Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten bewurzelten Pflanzen mit Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms von Berberis thunbergii, mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.
(5) Am 22. Mai 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an 6. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Phytophthora kernoviae und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte ein, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Pflanzen frei von diesen Schädlingen sind.
(6) Bemisia tabaci (europäische Populationen) ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt.
(7) Phytophthora kernoviae
(Stand: 27.01.2026)
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