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Durchführungsverordnung (EU) 2026/166 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 in Bezug auf die Planung von und Berichterstattung über Outputs im Rahmen von Outputindikatoren und die Doppelerfassung von Werten im Rahmen von Ergebnisindikatoren
(ABl. L 2026/166 vom 22.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bildet den Rahmen für den jährlichen Leistungsabschluss. Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 bildet den Rahmen für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP-Strategiepläne, während Artikel 134 der genannten Verordnung einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans vorsieht, in dem die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, auch zu Output- und Ergebnisindikatoren, enthalten sind. Da Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert wurde, um den jährlichen Leistungsabschluss einzustellen, sollten die Berechnungsmethoden für Outputindikatoren gemäß den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 geändert werden, um die Bezugnahmen auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen und Bezugnahmen auf den Rahmen für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung hinzuzufügen.
(3) Die Berechnungsmethoden für Outputindikatoren gemäß Nummer 1 Buchstabe e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sollten geändert werden, um eine vereinfachte und flexiblere Berichterstattung über Teiloutputs, die über mehrere Agrar-Haushaltsjahre hinweg erzielt wurden, zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Berichterstattung über Outputs für operationelle Programme im jährlichen Leistungsbericht mit ihrer Planung im Einklang steht.
(4) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Leistung der GAP-Strategiepläne während ihrer Umsetzung. Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften für die Berichterstattung über die aggregierten Werte in Bezug auf den Outputindikator O.3. Diese Vorschriften sollten geändert werden, um die Meldung der aggregierten Werte dieses Outputindikators für den Fall zu präzisieren, dass im GAP-Strategieplan Kategorien für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgewiesene Gebiete, gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegte Gebiete mit Benachteiligungen, Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Interventionen auf der Grundlage von Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 angegeben sind.
(5) Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften für die Planung und Meldung zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115
(Stand: 23.01.2026)
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