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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/172 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester in die Unionsliste der Aromen und zur Berichtigung bestimmter CAS-Nummern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/172 vom 27.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Unionsliste der Aromastoffe angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 16. März 2020 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester (FL-Nr. 16.136) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) In ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2024 4 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester (FL-Nr. 16.136) als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass eine solche Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(6) Da die Verwendung von 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester (FL-Nr. 16.136) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(7) Darüber hinaus sind die Registernummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummern) für die Aromastoffe FL-Nrn. 08.017, 08.127, 16.041 und 16.132 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 falsch und sollten berichtigt werden.

(8) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden, um 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester (FL-Nr. 16.136) in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen und die CAS-Nummern für die Aromastoffe FL-Nrn. 08.017, 08.127, 16.041 und 16.132 zu berichtigen.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2026

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1334/oj.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr.

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